Geht der Zwischenstreit über die Zulassung der Nebenintervention zu Ungunsten des Nebenintervenienten aus, hat dieser entsprechend § 91 ZPO die Kosten des Zwischenstreits zu tragen (BAG BAGE 19, 366, 369 = NJW 1968, 73; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2008, 997). Eine solche Entscheidung gegen den Nebenintervenienten hatte hier auch das LG Potsdam getroffen. Diese Kostenentscheidung betrifft nach Auffassung des OLG Brandenburg allein die durch das Zwischenverfahren verursachten zusätzlichen Kosten. Folglich bestehe für eine darüber hinausgehende Beteiligung des Nebenintervenienten an den Kosten des Rechtsstreits kein Anlass.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge