Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 02.06.2023 betreffend die Kostenfestsetzung gegen den Nebenintervenienten, Az. 51 O 96/22, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

1. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger wegen des Streits über die Zulässigkeit der Nebenintervention von dem Nebenintervenienten die Erstattung höherer Kosten als eine 0,7 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 12.500 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer nicht beanspruchen kann.

Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Nach § 17 Nr. 1 RVG bildet jeder Rechtszug eine Angelegenheit in diesem Sinne. Zum Rechtszug gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG Zwischenstreite. Entgegen der Auffassung des Klägers sind hiervon nicht lediglich Streitigkeiten zwischen den Parteien des Hauptverfahrens, sondern grundsätzlich alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie solche Verfahren zu zählen, die mit dem Rechtszug zusammenhängen (s. BT-Drs. 15/1971, S. 193). Ausgehend hiervon stellt nach - soweit ersichtlich - unbestrittener Auffassung auch das Verfahren über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention gemäß § 71 ZPO einen Zwischenstreit im Sinne der Bestimmung dar (s. etwa Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023, § 19, Rn. 84; v. Seltmann, in: BeckOK RVG, Stand: 01.12.2022, § 19 RVG, Rn. 14; Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Auflage 2021, § 19 RVG, Rn. 39; Schultes, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 71 ZPO, Rn. 12). Ausgehend von dieser Rechtsauffassung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, verdient der Rechtsanwalt in dem Verfahren über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention eine zusätzliche Gebühr mithin nur, soweit sie nicht im Hauptsacheverfahren entstanden, sondern im Zwischenstreit angefallen ist (Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 95).

Nach diesem Maßstab hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger vom Nebenintervenienten nicht die Erstattung der im Hauptsacheverfahren angefallenen Gebühren, nämlich der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, der 0,5 Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG und der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG, sondern lediglich die Differenz zwischen der im Hauptsacheverfahren angefallenen reduzierten Terminsgebühr und der wegen der mündlichen Verhandlung über die Zurückweisung des Antrags auf Nebenintervention nach § 71 Abs. 1 ZPO angefallene 1,2 Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer beanspruchen kann.

Besondere Umstände, die vorliegend eine abweichende Würdigung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger nichts daraus für sich herleiten, dass die Beklagte mittlerweile insolvent ist. Die im Falle der Zurückweisung der Nebenintervention gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zulasten des Nebenintervenienten zu treffende Kostenentscheidung betrifft allein die durch das Zwischenverfahren verursachten (zusätzlichen) Kosten. Für eine darüber hinausgehende Beteiligung des zurückgewiesenen Nebenintervenienten an den Kosten des Rechtsstreits besteht kein Anlass.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 16024629

JurBüro 2024, 21

AGS 2024, 207

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