Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hatten mit Anwaltsschreiben vom 16.2.2018 erklärt, für den Fall einer Hauptsacheklage zustellungs- und prozessbevollmächtigt zu sein. Diese Hauptsacheklage ist dann 28.5.2021 eingereicht und in erster Instanz abgewiesen worden. Daraufhin hat die Beklagte die Festsetzung der ihr entstandenen Anwaltskosten beantragt, und zwar nach dem RVG i.d.F. v. 1.1.2021. Die Rechtspflegerin hat antragsgemäß festgesetzt. Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde erhoben und geltend gemacht, es sei noch altes Recht i.d.F. vor dem 1.1.2021 anzuwenden, da die Beklagte ihre Prozessbevollmächtigten in Bezug auf die streitgegenständliche Hauptsacheklage bereits im Februar 2018 beauftragt hätten. Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

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