Von der Möglichkeit, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, bis das mit der Berufung angefochtene erstinstanzliche Urteil rechtskräftig ist (§ 104 Abs. 3 S. 2 ZPO), wird vorliegend kein Gebrauch gemacht. Die Beklagte ist dem von der Klägerin angeregten Zuwarten entgegengetreten. Außerdem kann sich die zwischen den Parteien streitige Frage nach der für die Kostenfestsetzung maßgeblichen Fassung des RVG in der Berufungsinstanz erneut stellen.

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