Das OLG hat das Rechtsmittel indes als unbegründet angesehen. Das LG habe die Gebühr nach Nr. 4142 VV zu Recht abgesetzt.

Die Verfahrensgebühr "bei Einziehung und verwandten Maßnahmen" entstehe für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehenden Rechtsfolgen, die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Es löse mithin nicht jede Beschlagnahme den Gebührentatbestand aus, sondern nur solche Beschlagnahmen, deren Ziel es sei, eine der genannten Rechtsfolgen zu ermöglichen und damit die Beseitigung des Gegenstandes (Vermögenswerts) herbeizuführen; bei der Beschlagnahme eines Gegenstands als Beweismittel entstehe die Gebühr hingegen nicht (hierzu OLG Hamm, Beschl. v. 17 2.2009 – 2 Ws 378/08; BeckOK RVG/v. Seltmann/Knaudt, Nr. 4142 Rn 5 m.w.N.).

Im zugrunde liegenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren sei es zu einer Beschlagnahme mit dem Zweck der Sicherung einer Einziehung nicht gekommen. Die angeordnete Sicherstellung von Uhren, die später dann in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ulm dem Berechtigten ausgehändigt worden seien, erfolgte vielmehr aktenkundig ausdrücklich und allein deshalb, weil diese "als Beweismittel von Bedeutung sein können". Bei dieser Sachlage sei nicht anzunehmen, dass der Antragsteller wegen der beschlagnahmten Uhren mit Blick auf eine Einziehung oder damit verwandte Maßnahme tätig geworden sei.

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