Der Zeuge C wohnt in Hamburg und wird auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts des LG Berlin gem. § 362 ZPO von dem ersuchten Richter beim AG Hamburg zur Person und zur Sache vernommen. Der Kläger lässt sich in diesem Beweisaufnahmetermin durch den von ihm beauftragten Hamburger Rechtsanwalt H als Terminsvertreter vertreten.

Welche außergerichtlichen Kosten kann der auch in der Abwandlung obsiegende Kläger nunmehr gegen den Beklagten geltend machen?

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