Die beiden Kläger hatten gemeinsam Klage erhoben und dabei Forderungen geltend gemacht, die zum Teil ihnen jeweils alleine, zum Teil aber ihnen auch als Gesamtgläubiger zustanden. Das Gericht hat den Klagen teilweise stattgegeben und sie i.Ü. abgewiesen. Die Kosten hat es entsprechend im Einzelnen gequotelt. Den Streitwert hat das Gericht gem. § 39 Abs. 1 GKG auf insgesamt 173.822,37 EUR festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sodann gem. § 33 RVG beantragt, die Gegenstandswerte ihrer Tätigkeit im Verhältnis zu den einzelnen Klägern gesondert festzusetzen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt, den Festsetzungsantrag zurückzuweisen, da die Beschwerdefrist nach § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 1 GKG abgelaufen sei. Zudem sei ein Antrag nach § 33 RVG unzulässig, da dieser nur dann statthaft sei, wenn sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit vom gerichtlichen Wert unterscheide, was hier aber nicht der Fall sei.

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