Auf Antrag der Klägervertreterin war der Wert nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Der Antrag war zulässig. Die Vergütung ist fällig, weil das Verfahren durch Erlass des Urteils beendet und darin über die Kosten entschieden wurde (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG).
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