Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Unterlassung. Überstunden. Sonntagsarbeit. mehrere Anträge. Teilbeschluss. Gegenstandswertfestsetzung nach Teilbeschluss des Arbeitsgerichts
Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf Wertfestsetzung im Beschlussverfahren kann schon nach Erlass eines Teilbeschlusses zulässig sein.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 18.02.2010; Aktenzeichen 5 BV 35 d/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.02.2010 – 5 BV 35 d/09 – dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert auf 10.000,00 EUR festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller (Betriebsrat/Beteiligter zu 1.) hat im Rahmen des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens beantragt, es der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin/Beteiligte zu 2.) unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Sonntagen einzusetzen, ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zuvor durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde. Weiter hat er beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für den jeweiligen Tag vereinbarte Dauer der Arbeitszeit hinaus einzusetzen, ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats hierzu vorliegt oder durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde, es sei denn, durch eine Verlängerung der Arbeitszeit um maximal 2 Arbeitsstunden am Tag entsteht ein Plusstundenguthaben von maximal 10 Plusstunden oder mit Zustimmung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin ist ein Ausgleich der Mehrarbeit durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb einer Woche vor Beginn der Verlängerung der Arbeitszeit verbindlich für die Folgewoche verabredet.
Das Arbeitsgericht hat diesen Anträgen des Betriebsrats entsprochen. Über einen weiteren im Laufe des Verfahrens gestellten Antrag hat es noch nicht entschieden.
Der Betriebsrat hat um Wertfestsetzung gebeten. Er hält wegen der Bedeutung der Sache, der Vielzahl der den Anträgen zu Grunde liegenden Verstöße und des Arbeitsaufwands einen Wert von 12.000,00 EUR für angemessen. Dagegen regt die Arbeitgeberin an, den Wert des Gegenstands auf 4.000,00 EUR festzusetzen. Es handele sich um eine nichtvermögensrechtliche Auseinandersetzung, für welche der Regelgegenstandswert von 4.000,00 EUR maßgebend sei.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 18.02.2010 auf 6.000,00 EUR festgesetzt (Bl. 260 d. A.). Mit der am 25.02.2010 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gegen den am 23.02.2010 zugestellten Beschluss begehrt die Arbeitgeberin die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses und Festsetzung des Gegenstandswerts auf 4.000,00 EUR. Namens und im Auftrag des Betriebsrats hat dessen Verfahrensbevollmächtigter am 08.03.2010 gegen den am 22.02.2010 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses und Festsetzung des Gegenstandswerts auf 12.000,00 EUR beantragt.
Das Arbeitsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 18.02.2010 ist statthaft gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 RVG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgerecht eingelegt. Die Beschwer übersteigt 200,00 EUR.
Einer Streitwertfestsetzung vor Erlass des Schluss-Beschlusses steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Wertfestsetzung erst zulässig ist, wenn die Vergütung fällig ist, § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG. Fällig ist die Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 RVG, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Bei einer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren, die bei § 33 RVG stets vorausgesetzt wird, tritt die Fälligkeit der Vergütung ferner ein, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist. Die Beendigung des Rechtszugs tritt durch Entscheidung des Gerichts ein, wenn sie den Rechtszug abschließt. Das ist auch bei einem Teilurteil der Fall, soweit es den Rechtszug in dem darin bestimmten Umfang beendet (Madert in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, § 8 Rn. 41). So liegt es hier. Der Teilbeschluss des Arbeitsgerichts schließt das erstinstanzliche Verfahren ab, soweit über die Anträge zu 1. und 2. entschieden worden ist.
2. Die Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für das Verfahren ist auf insgesamt 10.000,00 EUR festzusetzen. Für den Antrag zu 1. ist ein Wert von 4.000,00 EUR anzusetzen und für den Antrag zu 2. von 6.000,00 EUR.
a) Bei den im vorliegenden Beschlussverfahren vom Betriebsrat begehrten Unterlassungen handelt es sich jeweils um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Von einer nichtve...