Im Aufsatzteil befasst sich Burhoff (S. 193) mit den zusätzlichen Verfahrensgebühren der Nrn. 4142 und 5116 VV bei Einziehung und verwandten Maßnahmen und liefert ein aktuelles Update.

Mit der Frage der Abrechnung und Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Wertgebühren, wenn der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, befasst sich Schneider in einem weiteren Betrag (S. 200) und erläutert dies anhand von mehreren Berechnungsbeispielen.

Das OLG Brandenburg (S. 207) befasst sich mit der Frage, welche Vergütung der Anwalt im Zwischenverfahren über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention erhält und inwieweit diese Kosten erstattungsfähig sind.

Das OVG Münster (S. 209) stellt klar, dass ein beigeordneter Anwalt einen Vorschuss nur hinsichtlich der Gebühren verlangen kann, die bereits entstanden sind. Im Gegensatz zum Wahlanwalt kann er nicht einen Vorschuss auf voraussichtlich noch anfallende Gebühren verlangen.

Muss der Verteidiger zum Empfang bzw. zur Einsichtnahme von verfahrensgegenständlichen Audiodateien zusätzliche Festplatten anschaffen, handelt es sich um erforderliche Auslagen nach § 46 RVG (OLG Jena, S. 210).

Mit der Frage des Übergangsrechts hatte sich das OLG Frankfurt (S. 217) zu befassen. Es hat klargestellt, dass es bei einem bedingten Auftrag (hier bedingter Klage nach außergerichtlicher Vertretung) auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts ankommt und nicht auf das Datum des (bedingten) Auftrags.

Problematisch ist die Abrechnung, wenn in einem Termin zur mündlichen Verhandlung zwar ein Versäumnisurteil ergeht, zuvor aber über den Zinsantrag erörtert wurde. Das OLG Hamburg (S. 221) hat klargestellt, dass in der Hauptsache jedenfalls nur eine 0,5-Gebühr anfällt. Zutreffenderweise fällt aus dem Wert der Zinsen eine 1,2-Terminsgebühr an. Diese Frage hat das OLG Hamburg allerdings offengelassen, da die Frage der 1,2-Terminsgebühr nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.

Mit der Abrechnung des Terminsvertreters eines Pflichtverteidigers befasst sich das LG Neuruppin (S. 224).

Dass die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV lediglich eine auf Förderung gerichtete anwaltliche Mitwirkungshandlung voraussetzt und diese weder ursächlich noch mitursächlich für die Einstellungsentscheidung des Gerichts gewesen sein muss, hat einmal mehr das LG Aachen (S. 228) klargestellt.

Derzeit häufen sich Fälle, in denen die Gerichte Kostenfestsetzungsanträge mehrerer Streitgenossen als unzulässig zurückweisen, weil nicht angegeben wird, zugunsten welchen Streitgenossens welche Vergütung geltend gemacht wird. Das OLG Köln (S. 230) folgt dieser Rspr. und weist darauf hin, dass bei einem Kostenerstattungsantrag für mehrere Erstattungsgläubiger angegeben werden muss, welcher Streitgenosse welchen Anteil der Gesamtkosten zur Festsetzung anmeldet. Es besteht keine Gesamtgläubigerschaft, sondern Teilgläubigerschaft, sodass eine konkrete Angabe erforderlich ist. Unterbleibt diese, ist der Kostenfestsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, unbeschadet der Möglichkeit, später einen neuen (zulässigen) Antrag zu stellen.

Lehrreich ist auch die Entscheidung des LG Essen (S. 234). Dort hatte der Anwalt mehrere Streitgenossen vertreten, und zwar teilweise als Gesamtgläubiger und teilweise als Teilgläubiger. Dies hatte zur Folge, dass das LG nach § 33 RVG drei verschiedene Gegenstandswerte festsetzen musste, nämlich den Gegenstandswert im Verhältnis zur Klägerin zu 1), im Verhältnis zum Kläger zu 2) und im Verhältnis zu beiden Klägern. Dies führt dann auch in der Kostenfestsetzung zu entsprechenden Problemen. In der Anmerkung ist aufgezeigt, wie insoweit ein Kostenfestsetzungsantrag zutreffend zu stellen ist.

Umstritten ist, wie der Streitwert einer Klage zu bemessen ist, wenn aufgrund einer Fortgeltungsklausel laufende Hausgeldzahlungen beantragt werden. Das KG (S. 236) stellt klar, dass hier nicht der dreifache Jahresbetrag des § 9 ZPO gilt, sondern dass hier auf den Jahreswert abzustellen ist.

Vorläufige Wertfestsetzungen sind nicht anfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer die Wertfestsetzung inhaltlich nicht angreift, sondern geltend macht, dass eine vorläufige Wertfestsetzung gar nicht hätte ergehen dürfen (OLG Frankfurt, S. 237).

Mit der Vergütung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses befasst sich das LG Münster (S. 238).

 

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Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 5/2024, S. II

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