Gegen einen Beschluss, durch den der Verfahrenswert vorläufig festgesetzt wird, ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben (OLG Köln, Beschl. v. 28.6.2016 – II-10 WF 38/16, juris Rn 4, AGS 2017, 47; BeckOK Kostenrecht/Siede, 44. Ed., Stand: 1.1.2024, § 55 FamGKG Rn 21; Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl., 2019, § 55 Rn 10; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 5. Aufl., 2021, § 59 FamGKG Rn 1). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG findet die Beschwerde nur gegen Beschlüsse nach § 55 Abs. 2 FamGKG, mit denen der Verfahrenswert endgültig festgesetzt wurde, statt. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass gegen vorläufige Wertfestsetzungen die Beschwerde nicht statthaft ist. Damit wird der Zweck verfolgt, Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung auszuschließen und das eigentliche Rechtsschutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten zu belasten (OLG Köln, a.a.O.). Einwendungen gegen die vorläufige Wertfestsetzung können demnach nur im – hier nicht gegebenen – Verfahren nach § 58 FamGKG geltend gemacht werden (OLG Köln, a.a.O. Rn 5; Stollenwerk, a.a.O.).
Nichts anderes folgt vorliegend daraus, dass der vormalige Verfahrensbevollmächtigte nicht ausdrücklich eine vorläufige Wertfestsetzung, sondern eine "Festsetzung des Verfahrenswertes" erbeten hat. Denn mit dem angefochtenen Beschluss wurde seinem eindeutigen Wortlaut nach der Verfahrenswert lediglich vorläufig festgesetzt.
Der Antragstellerin kann daher auch nicht darin gefolgt werden, dass mit dem angefochtenen Beschluss der Rechtsschein einer endgültigen Wertfestsetzung geschaffen wurde. Eine Festsetzung des Wertes auch von Folgesachen kann dem angefochtenen Beschluss ebenfalls nicht entnommen werden. Schließlich ist auch der Verweis auf Rspr., die Fälle der Wertfestsetzung trotz Erhebung von Festgebühren betrifft, nicht behelflich. Denn zum einen betreffen die von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen keine Fälle der vorläufigen Wertfestsetzung und zum anderen werden vorliegend auch keine Festgebühren erhoben.
Eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Demnach konnte es hier auch dahinstehen, ob in dem bereits gestellten Festsetzungsantrag des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ein Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu erkennen ist.