Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.10.2023; Aktenzeichen 453 F 2216/22 S) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 12.10.2023 wird verworfen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren auf einen Antrag des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hin mit Beschluss vom 12.10.2023 den Verfahrenswert vorläufig auf 351.390 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 12.03.2024 erhobenen Beschwerde, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Eine Verfahrenswertfestsetzung sei erst nach Abschluss des Verfahrens zulässig und eine vorläufige Wertfestsetzung hätte nicht ergehen dürfen, da eine solche voraussetze, dass Gerichtsgebühren nach dem Wert vorauszuzahlen sind, was allerdings nur für die Ehesache der Fall sei. Für das Abrechnungsinteresse ihres vormaligen Verfahrensbevollmächtigten sei ein Antrag nach § 33 RVG der richtige Weg.
Der Einzelrichter hat unter dem 27.03.2024 darauf hingewiesen, dass ein Beschluss, durch den der Verfahrenswert vorläufig festgesetzt wird, mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar sein dürfte.
Die Antragstellerin hat daraufhin dahingehend Stellung genommen, dass hier die Besonderheit vorliege, dass der vormalige Verfahrensbevollmächtigte die Festsetzung des Verfahrenswertes und damit eine endgültige Wertfestsetzung beantragt habe. Auch eine vorläufige Wertfestsetzung sei nicht zulässig, da nur aus dem Wert der Ehesache Gerichtskosten vorauszuzahlen seien. Durch die vorläufige Verfahrenswertfestsetzung auch der Folgesachen werde ein Rechtsschein der Wertfestsetzung geschaffen, den es zu beseitigen gelte.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen einen Beschluss, durch den der Verfahrenswert vorläufig festgesetzt wird, ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben (OLG Köln, Beschluss v. 28.06.2016 - II-10 WF 38/16, juris Rn. 4; Siede, in: BeckOK Kostenrecht, 44. Edition, Stand: 01.01.2024, § 55 FamGKG Rn. 21; Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl. 2019, § 55 Rn. 10; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, § 59 FamGKG Rn. 1). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG findet die Beschwerde nur gegen Beschlüsse nach § 55 Abs. 2 FamGKG, mit denen der Verfahrenswert endgültig festgesetzt wurde, statt. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass gegen vorläufige Wertfestsetzungen die Beschwerde nicht statthaft ist. Damit wird der Zweck verfolgt, Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung auszuschließen und das eigentliche Rechtsschutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten zu belasten (OLG Köln a.a.O.). Einwendungen gegen die vorläufige Wertfestsetzung können demnach nur im - hier nicht gegebenen - Verfahren nach § 58 FamGKG geltend gemacht werden (OLG Köln a.a.O. Rn. 5; Stollenwerk a.a.O.)
Nichts Anderes folgt vorliegend daraus, dass der vormalige Verfahrensbevollmächtigte nicht ausdrücklich eine vorläufige Wertfestsetzung, sondern eine "Festsetzung des Verfahrenswertes" erbeten hat. Denn mit dem angefochtenen Beschluss wurde seinem eindeutigen Wortlaut nach der Verfahrenswert lediglich vorläufig festgesetzt. Der Antragstellerin kann daher auch nicht darin gefolgt werden, dass mit dem angefochtenen Beschluss der Rechtsschein einer endgültigen Wertfestsetzung geschaffen wurde. Eine Festsetzung des Wertes auch von Folgesachen kann dem angefochtenen Beschluss ebenfalls nicht entnommen werden. Schließlich ist auch der Verweis auf Rechtsprechung, die Fälle der Wertfestsetzung trotz Erhebung von Festgebühren betrifft, nicht behelflich. Denn zum einen betreffen die von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen keine Fälle der vorläufigen Wertfestsetzung und zum anderen werden vorliegend auch keine Festgebühren erhoben.
Eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Demnach konnte es hier auch dahinstehen, ob in dem bereits gestellten Festsetzungsantrag des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ein Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu erkennen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 59 Abs. 3 FamGKG (sh. OLG Köln a.a.O. Rn. 8).
Fundstellen
Haufe-Index 16576529 |
AGS 2024, 237 |
NJW-Spezial 2024, 380 |