Die Klägerin hatte vor dem LG Köln zwei Beklagte verklagt. Die Beklagte zu 1 war eine katholische Stiftung, die Beklagte zu 2 eine Privatperson, die sich beide durch dieselbe Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mbB haben vertreten lassen. Diese Partnerschaftsgesellschaft war für die beiden Beklagten auch im Berufungsrechtszug tätig, der durch den Beschluss des 5. ZS des OLG Köln vom 31.5.2023 beendet wurde, wonach – soweit hier von Interesse – die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

Aufgrund dieser Kostenentscheidung haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13.6.2023 die insgesamt im Berufungsverfahrens entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 6.234,77 EUR geltend gemacht. Hierzu gehörte u.a. eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV zzgl. der 0,3-Erhöhung nach Nr. 1008 VV, die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV sowie auf den Gesamtbetrag 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV. Eine Erklärung, welcher Betrag zugunsten welches Beklagten festgesetzt werden soll, ließ sich dem Kostenfestsetzungsantrag nicht entnehmen. Der Rechtspfleger des LG Köln hat diesem Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.8.2023 stattgegeben. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Köln Erfolg.

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