Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG ist voraussichtlich unbegründet. Wie vom LG 2022 ausgeführt hat, ist § 9 ZPO im Fall nicht anwendbar.
Bei der nach §§ 68 Abs. 1 S. 5 u. S. 6, 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthaften und zulässigen weiteren Beschwerde geht es um die Frage, nach welcher Bestimmung der Gebührenstreitwert bei einer Klage auf künftiges Hausgeld zu ermitteln ist. Die Beschwerdeführerin meint, der Wert sei nach § 9 S. 1 ZPO zu ermitteln. Die angegriffene Entscheidung meint demgegenüber, die Ermittlung richte sich nach § 3 ZPO. Das LG zitiert insoweit die Entscheidung BGH (Urt. v. 6.11.1961 – III ZR 143/60). Danach betrifft § 9 ZPO nur solche Rechte, "die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 12 ½ ahren [Hinweis: § 9 wurde durch Gesetz v. 11.1.1993, BGBl I, 50, neu gefasst] haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können". § 9 ZPO könne "nur auf Rechte angewendet werden, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand" seien. Diese Sichtweise hat weiterhin Bestand (s. nur Toussaint/Elzer, 51. Aufl., 2021, § 9 ZPO Rn 4). § 9 ZPO bezieht sich mithin erstens nur auf Fallgestaltungen, bei denen ein Recht, das "Stammrecht", sich darin ausdrückt, Ansprüche auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen zu gewähren (BGH, Beschl. v. 6.10.2011 – V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn 10; Toussaint/Elzer, a.a.O.). Und nach h.M. geht es zweitens nur um solche Stammrechte, bei denen Nutzungen oder Leistungen zu erwarten sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß (= üblicherweise) eine Dauer von wenigstens 3 ½ Jahren haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können (s. nur BGH, Beschl. v. 14.12.2016 – IV ZR 477/15, NJW-RR 2017, 152 Rn 6 = RVGreport 2017, 112; Toussaint/Elzer, a.a.O., § 9 ZPO Rn 5). Die angegriffene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihren Anspruch auf Vorschuss aus § 28 Abs. 5 WEG a.F. bzw. aus § 28 Abs. 1 S. 1 WEG n.F. gegen einen Wohnungseigentümer erfahrungsgemäß, wenn auch nicht zwingend, jährlich neu begründen wird. Eine Fortgeltungsklausel, die im Einzelfall zu einer längeren Zeitdauer führen wird, ändert an diesem bundesweiten Erfahrungssatz nichts. Der Berichterstatter unterstellt, dass auch der Beschwerdeführerin bekannt ist, dass ein Anspruch aus § 28 Abs. 1 S. 1 WEG nur ausnahmsweise mehrere Jahre Gültigkeit hat. Sie trägt auch nichts dafür vor, dass es in der zu betrachtenden Wohnungseigentumsanlage in der Vergangenheit anders war oder künftig regelmäßig sein wird.