Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. August 2023, 85 T 29/23, ist hier am 6. März 2024 eingegangen und trägt das Aktenzeichen 10 W 28/24. Die zulässige und statthafte Beschwerde ist voraussichtlich unbegründet. Wie vom Landgericht unter Bezugnahme auf KG, Verfügung vom 3. Mai 2022 ausgeführt, ist § 9 ZPO im Fall nicht anwendbar. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin auch bekannt, da sie auch dort Beschwerdeführerin war. Das Kammergericht hat dort wie folgt ausgeführt:
Bei der nach §§ 68 Absatz 1 Satz 5 und Satz 6, 66 Absatz 4 Satz 1 GKG statthaften und zulässigen weiteren Beschwerde geht es um die Frage, nach welcher Bestimmung der Gebührenstreitwert bei einer Klage auf künftiges Hausgeld zu ermitteln ist. Die Beschwerdeführerin meint, der Wert sei nach § 9 Satz 1 ZPO zu ermitteln. Die angegriffene Entscheidung meint demgegenüber, die Ermittlung richte sich nach § 3 ZPO. Das Landgericht (Zivilkammer 85) zitiert insoweit die Entscheidung BGH, Urteil vom 6. November 1961 - III ZR 143/60. Danach betrifft § 9 ZPO nur solche Rechte, "die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 12 ½ Jahren [Hinweis: § 9 wurde durch Gesetz vom 11. Januar 1993, BGBl. I 50, neu gefasst] haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können". § 9 ZPO könne "nur auf Rechte angewendet werden, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand" seien. Diese Sichtweise hat weiterhin Bestand (siehe nur Toussaint/Elzer, 51. Aufl. 2021, ZPO § 9 Randnummer 4). § 9 ZPO bezieht sich mithin erstens nur auf Fallgestaltungen, bei denen ein Recht, das "Stammrecht", sich darin ausdrückt, Ansprüche auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen zu gewähren (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Randnummer 10; Toussaint/Elzer, 51. Aufl. 2021, ZPO § 9 Randnummer 4). Und nach herrschender Meinung geht es zweitens nur um solche Stammrechte, bei denen Nutzungen oder Leistungen zu erwarten sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß (= üblicherweise) eine Dauer von wenigstens 3 1/2 Jahren haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können (siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15, NJW-RR 2017, 152 Randnummer 6; Toussaint/Elzer, 51. Aufl. 2021, ZPO § 9 Randnummer 5). Die angegriffene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihren Anspruch auf Vorschuss aus § 28 Absatz 5 WEG alte Fassung bzw. aus § 28 Absatz 1 Satz 1 WEG neue Fassung gegen einen Wohnungseigentümer erfahrungsgemäß, wenn auch nicht zwingend, jährlich neu begründen wird. Eine Fortgeltungsklausel, die im Einzelfall zu einer längeren Zeitdauer führen wird, ändert an diesem bundesweiten Erfahrungssatz nichts. Der Berichterstatter unterstellt, dass auch der Beschwerdeführerin bekannt ist, dass ein Anspruch aus § 28 Absatz 1 Satz 1 WEG nur ausnahmsweise mehrere Jahre Gültigkeit hat. Sie trägt auch nichts dafür vor, dass es in der zu betrachtenden Wohnungseigentumsanlage in der Vergangenheit anders war oder künftig regelmäßig sein wird.
Dieser Sichtweise hat sich mittlerweile LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10. Mai 2023 - 2-13 T 25/23 - angeschlossen. Die dieser Rechtsprechung entgegenstehende Entscheidung LG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Juli 2022 - 11 T 42/22 - sowie der Vortrag von Rechtsanwalt ... beim BGH überzeugen nicht.
Vor einer Entscheidung des Senates wird angefragt, ob die Beschwerde dennoch weiter durchgeführt werden soll, da die angegriffene Entscheidung auch im Übrigen überzeugt, unter anderem wegen eines Stufenstreitwertes.
Die Beschwerde ist zurückgenommen worden.
Fundstellen
Haufe-Index 16235262 |
ZMR 2024, 682 |
NJW-Spezial 2024, 379 |