Der Verteidiger hat den Beschuldigten in einem Strafverfahren als Pflichtverteidiger verteidigt. Das Verfahren ist eingestellt worden, ohne dass ein von dem Pflichtverteidiger verfasster und abgesandter Einstellungsschriftsatz zur Akte gelangt ist.

Der Verteidiger hat – soweit hier von Interesse – die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV beantragt. Diese ist schließlich vom LG festgesetzt worden. Dagegen hat der Bezirksrevisor Gegenvorstellung erhoben, die das LG zurückgewiesen hat.

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