Das LG befasst sich mit dem vergütungsrechtlichen Anspruch eines Mitglieds des Gläubigerausschusses.
1. Allgemeines
Wie bei der Vergütung des Insolvenzverwalters auch, ergänzt die InsVV – konkret in §§ 17, 18 InsVV – die gesetzliche Anspruchsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 InsO. Das Gesetz eröffnet über §§ 73 Abs. 2, 65 InsO diese Möglichkeit der näheren Regelung der Vergütung in einer entsprechenden Verordnung. Die Vergütungsregelung gilt ebenfalls für den vorläufigen Gläubigerausschuss sowie für den im Eröffnungsverfahren eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss (vorvorläufiger Ausschuss). § 73 InsO gibt die materiell-rechtliche Grundlage für den Anspruch der Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Entlohnung für ihre Tätigkeit sowie für den Ersatz ihrer Aufwendungen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben danach Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen, § 73 InsO. Die Vergütung des Gläubigerausschusses ist dabei Masseverbindlichkeit und gehört zu den Verfahrenskosten.
2. Zeitaufwand
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist nach § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV als Vergütung nach Zeitaufwand ausgestaltet. Es ist von einem Stundenlohn zwischen 50,00 und 300,00 EUR, bei einem durchschnittlichen Verfahren ist von einem Mittel von 175,00 EUR auszugehen. Vergütungsrelevant sind dabei nicht nur die geleisteten Arbeitsstunden während Gläubigerausschusssitzungen. Vielmehr sind alle im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes stehenden Tätigkeiten zu vergüten. Hierzu zählen insbesondere Vor- und Nachbereitungen von Sitzungen, Zeiten des Aktenstudiums und der An- und Abreise oder auch geführte Telefonate oder E-Mail-Verkehr, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.
3. Nur notwendige Tätigkeiten
Wie bei der Vergütung des Insolvenzverwalters auch, ist bei der Prüfung der Vergütung des Ausschusses eine Prüfung in mehreren Schritten vorzunehmen.
Es sind nämlich
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die Vergütung an sich:
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Ist die Vergütung überhaupt angefallen? |
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War die erbrachte Tätigkeit notwendig? |
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Ist die Tätigkeit plausibel und nachgewiesen? |
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sowie die Angemessenheit:
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Ist der angesetzte Stundensatz angemessen? |
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Honoriert er den Aufwand des Ausschussmitgliedes ausreichend? |
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zu prüfen.
Dabei ist aber auch stets der Grundsatz zu beachten, dass bei der Vergütung der Ausschussmitglieder zwar "Arbeit" für das Kollektiv, aber Arbeiten stets auch im eigenen Gläubigerinteresse vorgenommen werden. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV stellt die Honorierung nach Zeitaufwand die Regelvergütungsform dar. Diese wird für jedes Ausschussmitglied individuell berechnet und festgesetzt. Für die Regelvergütungsform nach Zeitaufwand bedarf es eines entsprechenden Antrages und einer Darlegung der aufgewandten Zeit ("Stundenprotokolle"). Liegen entsprechende Aufzeichnungen nicht vor, etwa weil sie versäumt wurden, kann der Aufwand geschätzt werden. Vergütungsrelevant sind dabei nicht nur die geleisteten Arbeitsstunden während Gläubigerausschusssitzungen. Vielmehr sind alle im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes stehenden Tätigkeiten zu vergüten. Hierzu zählen insbesondere Vor- und Nachbereitungen von Sitzungen, Zeiten des Aktenstudiums und der An- und Abreise oder auch geführte Telefonate oder E-Mail-Verkehr, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Nicht notwendige, gar präventive Kosten oder allg. Rechtsbildungskosten sind dabei nicht erstattungsfähig. Der Antragsteller ist mittels Zeitaufschrieben verpflichtet, seinen Antrag glaubhaft zu machen. Insbesondere trägt er die Beweislast für die Notwendigkeit der angefallenen Zeiten. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gem. §§ 73 Abs. 2, 64 InsO ebenso wie bei der Vergütung des Verwalters durch das Insolvenzgericht. Erforderlich sind individuelle schriftliche Anträge der einzelnen Ausschussmitglieder nebst Darlegung des Aufwandes (zeitlicher Aufwand) und evtl. Nebenkosten/Auslagen sowie einer Begründung, insbesondere dann, wenn von der Regelvergütung abgewichen werden soll. Das LG stellt in seiner Entscheidung nochmals den Grundsatz dar, wonach nur erforderliche Tätigkeiten abrechnungsfähig sind. Die Teilnahme an einer Gläubigerversammlung sei dabei kein spezielles Aufgabenfeld des Ausschusses, sondern fakultatives Recht jedes Gläubigers, was keine gesonderte Gebühr oder keinen Arbeitsaufwand des Ausschusses darstelle, selbst wenn in der Versammlung der Ausschuss gewählt oder bestätigt werde. M.a.W.: Die Entscheidung ist von Brisanz und wird zukünftig dazu führen, dass Gläubigerausschussmitglieder ihre Teilnahme an "gewöhnlichen" Gläubigerversammlungen nicht mehr abrechnen können.
Dipl.-RPfl. Stefan Lissner, Konstanz
AGS 5/2024, S. 238 - 240