Die Beschwerde sei i.Ü. auch zulässig. Das Fristerfordernis der sofortigen Beschwerde sei hier nicht maßgeblich gewesen. Auch wenn es sich bei den Gebührenvorschriften um eine nachgelagerte Frage zur Pflichtverteidigerbestellung handele, würden hier die allgemeinen Vorschriften über die Beschwerde gelten. Die einfache Beschwerde sei aber gerade an keine Frist gebunden, wie sich aus den §§ 304, 306 StPO ergebe. Die Beschwerde sei auch weder prozessual überholt noch habe sich das Rechtsschutzinteresse zwischenzeitlich erledigt, weil über die Gebühren noch nicht abgerechnet worden seien. Auch eine entsprechende Anwendung von §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG sei nicht in Betracht gekommen, da insoweit die strafprozessualen Vorschriften über die Beschwerde hier anzuwenden seien und – anders als im Festsetzungsverfahren – es kein Erfordernis einer zeitnahen Rechtsklarheit bedürfe, weil die Klärung, ob die Erstreckung angeordnet werde oder nicht, erst für das Festsetzungsverfahren relevant sei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?