1. Gesetzliche Regelung
Dem im Wege der PKH oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) beigeordneten Rechtsanwalt steht gegen die Staatskasse gem. § 47 Abs. 1 S. 1 RVG ein Anspruch auf Vorschuss zu. Dieser Vorschussanspruch erfasst die bereits entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen.
2. Verfahrensrechtliches
Der aus der Staatskasse zu gewährende Vorschuss wird auf Antrag des Rechtsanwalts gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG von dem UdG des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. Gegen die Entscheidung des UdG über den Vorschussantrag ist – ebenso wie gegen die Entscheidung über die zu gewährende Vergütung – gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG die Erinnerung gegeben. Für das Verfahren über die Erinnerung verweist § 56 Abs. 2 S. 1 RVG auf bestimmte Vorschriften des § 33 RVG betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes. Gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei. Nach S. 3 dieser Vorschrift werden Kosten nicht erstattet.
Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG die Beschwerde gegeben. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens erklärt diese Vorschrift die § 33 Abs. 3 bis 8 RVG für entsprechend anwendbar. Auch das Verfahren über die Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Vorliegend hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers – erfolglos – gegen die ihm nachteilige Entscheidung des UdG Erinnerung und gegen die ebenfalls zu seinem Nachteil ergangene Entscheidung des VG Münster Beschwerde eingelegt, über die nunmehr das OVG Münster zu entscheiden hatte.
3. Kein Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Gebühren
An sich ist die gesetzliche Regelung hinsichtlich des Vorschussanspruchs auf Gebühren eindeutig:
Zitat
"Ein Vorschussanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse besteht nur für bereits entstandene Gebühren" (OLG Jena RVGreport 2014, 423 [Hansens]; AG Koblenz AGS 2005, 352 m. Anm. N. Schneider).
Bei den Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts ist dies gesetzlich anders geregelt. Dort besteht ein Vorschussanspruch sowohl auf die entstandenen als auch die voraussichtlich entstehenden Auslagen.
Soweit das Gesetz in § 47 Abs. 1 S. 1 RVG dem beigeordneten Rechtsanwalt einen angemessenen Vorschuss zugesteht, besteht der Vorschussanspruch in voller Höhe der bisher entstandenen Gebühren und Auslagen und ggf. der voraussichtlich entstehenden Auslagen. Praktische Bedeutung hat die Regelung betreffend den angemessenen Vorschuss insbesondere bei Rahmengebühren, im Regelfall ist es angemessen, den Vorschuss i.H.d. Mittelgebühr zu bemessen, es sei denn, zum Zeitpunkt des Vorschussantrags sind schon Anhaltspunkte erkennbar, die die Bestimmung einer über die Mittelgebühr hinausgehenden Gebühr ermöglichen (BSG RVGreport 2018, 415 [Hansens] = AGS 2018, 290).
4. Terminsgebühr nicht entstanden
Das OVG Münster hat im Ergebnis die Auffassung des VG Münster geteilt, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers stehe ein Vorschussanspruch auf die noch nicht entstandene Terminsgebühr nicht zu. Auf die ferner vom VG Münster angestellten Erwägungen, es könne noch nicht hinreichend verlässlich beurteilt werden, ob künftig überhaupt eine Terminsgebühr entstehen könnte, kommt es nach Auffassung des OVG Münster nicht an.