Für die Bemessung des Gegenstandswertes gelten die allgemeinen Regeln. Maßgebend für den Gegenstandswert ist also der objektive Wert, das subjektive Interesse des Betroffenen ist demgegenüber ohne Belang. Daraus folgt, dass z.B. aber auch eine Fälschung einen Wert haben kann. Der Wert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert einer ggf. titulierten Einziehungsforderung. Es kommt nicht darauf an, ob ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Angeklagten erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen. Bei einem dinglichen Arrest (nach § 111b Abs. 2, 5 StPO a.F.) ist für den Gegenstandswert von einer Schätzung des zu sichernden Anspruchs gem. § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO auszugehen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt. Das für die Wertberechnung gem. § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht aber nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Bei der Feststellung des Gegenstandswertes kommt es des Weiteren auch nicht auf die Anzahl der Täter und das wirtschaftliche Interesse jedes einzelnen Täters an der Abwendung der Einziehung an. Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg der Revision. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen. Handelt es sich nur um eine vorläufige Maßnahme, wie z.B. eine Beschlagnahme, ist wegen der Vorläufigkeit ein Abschlag vorzunehmen.
Insbesondere bei der Einziehung von Betäubungsmitteln wird zutreffend aber auch darauf abgestellt, dass Nr. 4142 VV eine Verfahrensgebühr ist, die die Tätigkeiten des Rechtsanwalts vergütet, die darauf gerichtet sind, dem Beschuldigten erhaltenswerte Gegenstände zu erhalten. Deshalb wird der Gegenstandswert von Betäubungsmitteln unterschiedslos mit Null angesetzt. Diese Rspr. wird allerdings dahin einzuschränken sein, dass das nur für Betäubungsmittel der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG gilt, während der Gegenstandswert bei Betäubungsmitteln der Anlage III zu § 1 Abs. 1 (verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) nach dem objektiven Verkehrswert zu bestimmen sein dürfte. Ähnlich dürfte bei den Betäubungsmitteln der Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmitteln) zu verfahren sein, deren Verkehrswert nach den im legalen Handel zu erzielenden Preisen zu bestimmen sein wird. Diese Unterscheidung entspricht der Bestimmung des Verkehrswerts von unversteuerten und unverzollten Zigaretten, der sich nach dem Materialwert zzgl. der üblichen Handelsspanne richtet. Bei eingezogenem Dealgeld ist der Nennbetrag maßgeblich.
Maßgeblich ist der Gegenstandswert zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr im jeweiligen Verfahrensabschnitt. Spätere Erhöhungen/Reduzierungen haben auf bereits entstandene zusätzliche Verfahrensgebühren keinen Einfluss. Das bedeutet, dass z.B. vom Verkaufswert bzw. objektiven Verkehrswert möglicher Einziehungsgegenstände auszugehen ist und nicht von einem späteren, ggf. niedrigeren, Versteigerungserlös. Für eine im Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren erbrachte beratende Tätigkeit richtet sich der Gegenstandswert nach den zum Zeitpunkt der Beratung in der Verfahrensakte erkennbaren Anhaltspunkten und nicht nach einem später in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft, der ggf. von niedrigeren Werten ausgeht.