Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Auch im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und den persönlichen Verhältnissen der Partei zu entscheiden, ob eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist. Nach wohl h.M. in Rspr. und Lit. legt bereits die existentielle Bedeutung der Statusfeststellung die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahe, so dass grundsätzlich für Statusprozesse Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (so BGH FamRZ 2007, 1968 für die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Seiten des Beklagten; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 241; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rn 11; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn 547; einschränkend Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rn 6; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl., Rn 335).

An die Statusfeststellung knüpfen eine Vielzahl wichtiger Rechtsfolgen an, insbesondere die Unterhaltspflicht, aber auch etwaige erbrechtliche Ansprüche. Der BGH hat deshalb in seiner Entscheidung vom 11.9.2007 dem Beklagten Prozesskostenhilfe für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren bewilligt (BGH FamRZ 2007, 1968). Neben der Bedeutung der Statusfeststellung und damit zusammenhängender Annexverfahren hat er auch auf die Besonderheiten des Verfahrens hingewiesen, das sich von dem des allgemeinen Zivilprozesses deutlich unterscheide. Für die klagende Partei stellt sich beispielsweise die Frage, ob etwa die Mutter oder das Kind selbst klagen sollten, an welchem Gerichtsstand geklagt werden muss und ob die Vaterschaftsfeststellungsklage sinnvollerweise mit einer Klage auf Unterhalt verbunden werden sollte. Kindschaftsprozesse gelten deshalb zu Recht als so schwierig, dass auch aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes als erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 7, 53 für die Verteidigung im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren).

Wenn jedoch dem Beklagten grundsätzlich Prozesskostenhilfe für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden muss, muss dies aus Gründen der Waffengleichheit auch für das hier klagende Kind gelten.

Gründe, die ausnahmsweise eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. So kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um ein besonders einfach gelagertes Verfahren handelt, zumal sich der Antragsgegner bislang noch nicht zur Sache eingelassen hat. Ob und gegebenenfalls welche Einwendungen er erhebt, ist offen. Das AG selbst hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich erachtet und eine entsprechende Beweiserhebung angeordnet.

Auch der Hinweis des AG auf eine mögliche Beistandschaft des Jugendamtes verfängt nicht. Allerdings geht das AG zu Recht davon aus, dass zugunsten des Kindes nach §§ 1712 ff. BGB, 52 a SGB VIII eine Beistandschaft eingerichtet werden kann, wobei zu den bestimmungsgemäßen Aufgaben des Jugendamtes nach § 1712 Nr. 1 BGB die Feststellung der Vaterschaft gehört. Bei dieser Beistandschaft handelt es sich jedoch um ein freiwilliges Hilfsangebot, das nur auf entsprechenden Antrag eines Elternteils gewährt wird. Gegen ihren Willen kann die Mutter indessen nicht auf die Inanspruchnahme des Jugendamtes als Beistand verwiesen werden.

Das durch das Beistandschaftsgesetz vom 4.12.1997 (BGBl I, S. 2846) eingeführte neue Rechtsinstitut der Beistandschaft ist an die Stelle der alten Amtspflegschaft der §§ 1706 bis 1710 BGB a.F. getreten. Anlass der Gesetzesänderung war die vermehrte Kritik u.a. am automatischen Eintritt der Amtspflegschaft bei Geburt eines nichtehelichen Kindes. Kritisiert wurde die partielle Verdrängung der Mutter vom Sorgerecht. Hinter der gesetzlichen Regelung verberge sich die Vermutung, die nichteheliche Mutter sei unmündig und der dem Jugendamt eingeräumte sorgerechtliche Vorrang wirke sich in der Praxis in einer gewissen Bevormundung der Mutter aus (vgl. MünchKommBGB/von Sachsen-Gessaphe, 4. Aufl., vor § 1712 Rn 4). Gegen die Fortführung und Ausdehnung der bisherigen gesetzlichen Amtspflegschaft sprach die in unterschiedlicher Intensität auch im Schrifttum verbreitete, bis zu verfassungsrechtlichen Bedenken reichende Kritik an der Ausnahmslosigkeit dieses Rechtsinstituts der Zwangspflegschaft, die grundsätzlich bei jeder außerehelichen Geburt eintrat und das Sorgerecht der Mutter einschränkte, und in einer Vielzahl von Fällen zu einem unnötigen und daher womöglich unverhältnismäßigen Eingriff in das Elternrecht führte. Die verbreitete Bereitschaft seitens mit der Mutter nicht verheirateter Väter, die Vaterschaft anzuerkennen, sowie ein gewachsenes Selbstbewusstsein der Mütter, die Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltssicherung von sich aus zu betreiben, ließ die Bereitstellung eines Angebotes auf freiwilliger Basis angez...

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