Das VG hat die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht und mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die von der Antragsgegnerin begehrte hälftige Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 4 VV liegen nicht vor. Nach S. 1 dieser Bestimmung wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Danach kann ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten wegen desselben Gegenstandes bereits im behördlichen Verfahren vertreten hat, für seine anschließende Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren als Teil seiner gesetzlichen Vergütung nur eine geminderte Verfahrensgebühr verlangen. Wie das VG dargelegt hat, dürfte diese Anrechnung zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 162, 164 VwGO zum Tragen kommen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2008, NordÖR 2009, 67, m. w. Nachw.; Beschl. v. 19.2.2009–3 So 197/08). Die von der Antragsgegnerin erstrebte Anrechnung scheitert vorliegend aber daran, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV verdient hat.
a) Derselbe Gegenstand liegt dann vor, wenn der Gegenstand der Geschäftsgebühr und der Gegenstand der Verfahrensgebühr jedenfalls im Wesentlichen identische Angelegenheiten sind und den gleichen Wert aufweisen. Es kommt mithin darauf an, dass zwischen dem Gegenstand der Geschäftsgebühr und dem Gegenstand der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens "Deckungsgleichheit" besteht (vgl. Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 3. Aufl. 2008, Vorbem. 3 Rn 65). Das ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bei dem der Nachprüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts dienenden Vorverfahren nach § 68 VwGO und dem gerichtlichen Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht der Fall (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.8.2005–22 C 05.1871, juris; a.A. VG Minden, Beschl. v. 26.2.2008–4 L 102/07, juris). Zutreffend hat dazu bereits das VG ausgeführt, dass die Zielsetzung der beiden Verfahren eine jeweils andere ist, weil im Widerspruchsverfahren (ebenso wie in einem nachfolgenden Klageverfahren) um die Aufhebung eines Verwaltungsaktes gestritten wird, wohingegen das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschließlich auf die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gerichtet ist. Letzteres beinhaltet eine eigenständige Interessenabwägung des Gerichts, bei der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zwar vielfach eine Rolle spielt, aber neben weitergehenden bzw. anders gearteten Erwägungen nicht notgedrungen den Ausschlag geben muss. Eine Befassung des Rechtsanwalts mit dem Widerspruchsverfahren mag daher für die Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Regel förderlich sein, entbindet den Rechtsanwalt jedoch im Hinblick auf die Interessenabwägung in jenem Verfahren nicht davon, die Sache unter dem Gesichtspunkt des spezifischen Aussetzungsinteresses seines Mandanten zu bearbeiten (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.8.2005, a.a.O.). Zudem ist für das Betreiben des gerichtlichen Eilverfahrens entsprechend dem vorläufigen Charakter der angestrebten Entscheidung regelmäßig nur ein Bruchteil des Wertes anzusetzen, der für das Widerspruchsverfahren gilt. Diese Unterschiede der Verfahren schließen es aus, von demselben Gegenstand i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auszugehen.
b) Soweit sich die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Kommentierung bei Madert (in: Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl. 2004, VV 2004–2403, Rn 187 ff.) und – dieser folgend – den Beschl. des VG Minden vom 26.2.2008 (a.a.O.) darauf beruft, dass das Tatbestandsmerkmal "desselben Gegenstandes" bereits dann erfüllt sei, wenn ein innerer und äußerer Zusammenhang zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Verfahren bestehe, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Insbesondere wird damit nur scheinbar ein großzügigerer Maßstab aufgestellt. Denn wie der Kommentierung (jetzt 18. Aufl. 2008, VV 2300, 2301 Rn 40) weiter entnommen werden kann, soll ein innerer Zusammenhang wiederum nur dann vorliegen, wenn das gleiche Begehren, das zunächst außergerichtlich geltend gemacht worden ist, nunmehr gerichtlich geltend gemacht wird. Der Prozessauftrag muss danach erteilt worden sein, nachdem sich herausgestellt hat, dass der erste auf eine außergerichtliche Tätigkeit gerichtete Auftrag nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat. Das trifft auf das Widerspruchsverfahren und das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben Gesagten aber gerade nicht zu.
c) Schließlich spricht auch die in § 17 Nr. 1 RVG vorgenommene Abgrenzung gegen die Annahme, dass es sic...