Nach Auffassung des OLG ist jedenfalls für den ersten Rechtszug in einfach gelagerten Umgangsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Zwar werde in der Rspr. der Oberlandesgerichte vielfach die Auffassung vertreten, bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht handele es sich im Allgemeinen um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Verfahren, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebiete. Eine solche allgemeine Regel lasse sich jedoch nicht aufstellen; vielmehr werde auch bei einem Verfahren mittleren Schwierigkeitsgrades die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedenfalls für den ersten Rechtszug nicht oder nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die Rechte des bedürftigen Antragstellers seien in derartigen Fällen bereits durch die Objektivität des Richters und dessen Pflicht gewahrt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, außerdem durch die Möglichkeit, den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Rechtsantragsstelle und damit bei einem Rechtspfleger zur Niederschrift zu geben, der juristisch geschult sei und Sorge zu tragen habe, dass der Antrag sachdienlich gestellt und der Sachverhalt in einer "schlüssigen" Form geschildert werde.
Zwar habe das vorliegende Verfahren ein gewisses Konfliktpotential aufgewiesen, weil die Mutter sich – nach der Antragsbegründung des Vaters – nicht an Umgangsrechtsvereinbarungen gehalten und den Umgang des Vaters mit dem Kind seit Weihnachten 2007 unter fadenscheinigen Gründen verweigert habe. Andererseits sei jedoch von vornherein die Aussicht gerechtfertigt gewesen, es werde zu keinem hochstreitigen Verfahren kommen, weil die Mutter erkennbar zu keinem Zeitpunkt grundsätzliche Einwände gegen das Umgangsrecht des Vaters vorgebracht habe.
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Für das vom Vater eingeleitete Verfahren auf Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben (vgl. § 78 Abs. 2 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Da auch die Mutter in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, durfte dem Vater auf seinen Antrag ein Anwalt nur beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erschien (§ 121 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung hat das OLG zu Recht verneint; das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BVerfG NJW-RR 2007, 1713; vgl. auch BVerfGE 63, 380, 394). Auch die existentielle Bedeutung der Sache oder eine besondere, vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende Verfahrensart kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen (Senatsbeschl. v. 11.9.2007 – XII ZB 27/07, FamRZ 2007, 1968).
Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regelsätzen, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen sei, nur in engen Grenzen zu. So hat der Senat entschieden, dass im Vaterschaftsfeststellungsverfahren jedenfalls dann, wenn die Parteien entgegengesetzte Ziele verfolgen, bereits die existentielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen könne; dies gelte auch deshalb, weil es sich bei einem solchen Statusprozess um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren handele und die sachgerechten Verteidigungsmöglichkeiten – gerade auch in dem vom Senat entschiedenen Fall – dem Beklagten als juristischem Laien ohne rechtlichen Beistand kaum möglich sein werden (Senatsbeschl. v. 11.9.2007 – XII ZB 27/07, FamRZ 2007, 1968). Eine Situation, die dem Abstammungsverfahren vergleichbar wäre, liegt hier indes nicht vor. Das Umgangsrechtsverfahren folgt den allgemeinen Verfahrensregeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Gericht eine flexible Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten ermöglichen. Die von den Interessen der Eltern möglicherweise divergierenden Belange des Kindes können von einem – vom Gericht in geeigneten Fällen zu bestellenden – Verfahrenspfleger geltend gemacht werden (§ 50 FGG). Zwar werden bei Umgangstreitigkeiten Grundrechtspositionen der Eltern wie auch des Kindes berührt. Daraus lässt sich jedoch weder generell noch als Regel herleiten, dass Umgangsstreitigkeiten besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art mit sich bringen und deshalb ausnahmslos oder doch im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfordern. Im Einzelfall kann der Umgangsberechtigung – etwa bei einem drohenden Entzug (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 1284) – existentielle Bedeutung für einen der Beteiligten zukommen. Dies rechtfertigt indes ebenfalls nicht den Schluss, dass sich ein bemit...