1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren. Gegen eine derartige Gebührenfestsetzung ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 33 Abs. 3 RVG); die Beschwerdeführerin als die erstattungspflichtige Gegnerin ist insoweit auch beschwerdebefugt (§ 33 Abs. 2, 3 RVG). Die sofortige Beschwerde wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) eingelegt. Zwar ist der landgerichtliche Beschluss entgegen §§ 329 Abs. 2 S. 2, 569 Abs. 1 S. 2 ZPO den Parteien nicht förmlich zugestellt (vgl. Hartmann, KostG [38. Aufl. 2008], § 33 RVG Rn 18), sondern nur formlos übersandt worden. Aber die sofortige Beschwerde ist bereits fünf Tage nach Erlass des angegriffenen Beschlusses beim LG (§ 33 Abs. 7 S. 3 RVG) eingegangen, so dass die Beschwerdefrist damit in jedem Fall gewahrt ist.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
(a) Mit der Rüge, über den Antrag auf Festsetzung des Werts der Rechtsanwaltsgebühren habe das LG bereits endgültig entschieden, dringt die Beschwerdeführerin allerdings nicht durch. Das LG hat in der Nichtabhilfeentscheidung ausführlich dargelegt, dass der Antrag der Beklagten, den Streitwert für die anwaltliche Gebührenabrechnung festzusetzen, missverstanden worden sei; der Antrag wurde nicht als Antrag nach § 33 RVG, sondern als Antrag nach § 63 GKG, also auf Festsetzung des Werts der Gerichtsgebühren, aufgefasst. Das ergibt sich auch aus dem Festsetzungsbeschluss, dem Nichtabhilfebeschluss und der Beschwerdeentscheidung des KG. In allen Entscheidungen kommt deutlich zum Ausdruck, dass jeweils nur eine Wertfestsetzung nach dem GKG, nicht jedoch nach dem RVG gewollt war. Erst nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat sich das Missverständnis aufgeklärt. Mit dem angegriffenen Beschluss ist deshalb die (ursprünglich begehrte) Festsetzung erstmalig erfolgt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt also keine zweimalige Wertfestsetzung nach dem RVG vor, sondern auf den entsprechenden Antrag wurde irrtümlich zunächst der Wert der Gerichtsgebühren und sodann in einem weiteren Beschluss antragsgemäß der Wert der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt.
(b) Indessen verhilft die weitere Rüge, der Wert der anwaltlichen Tätigkeit sei nicht gesondert festzusetzen, weil sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit dem Wert des gerichtlichen Verfahrens decke, der Beschwerde zum Erfolg.
(aa) In der Sache geht es um eine Forderung in Höhe von 234.958,20 EUR, die von der Streithelferin der Beklagten in das Verfahren eingeführt wurde; die Streithelferin hat diese Forderung gegen die Klageansprüche aufgerechnet. Im Teil- und Grundurteil wurde über diese Forderung nicht entschieden. Nachdem sich die Parteien verglichen hatten, hat das LG den Streitwert für das gerichtliche Verfahren auf bis zu 440.000,00 EUR festgesetzt. Die Aufrechnung durch die Streithelferin in Höhe von 234.958,20 EUR wurde dabei nicht werterhöhend berücksichtigt.
(bb) Nach § 33 Abs. 1 RVG – gleichlautend auch schon § 10 Abs. 1 BRAGO – ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit vom Gericht des ersten Rechtszugs selbstständig festzusetzen, wenn sich die anwaltlichen Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Beides ist hier nicht der Fall. Die Anwaltsgebühren richten sich nach den Gerichtsgebühren und es fehlt auch nicht an einem Wert, an dem sich die anwaltliche Gebührenberechnung ausrichten könnte; das LG hat diesen mit Beschluss bereits auf bis zu 440.000,00 EUR festgesetzt.
(cc) Die Frage, wie im Hinblick auf die Festsetzung der anwaltlichen Gebühren zu verfahren ist, wenn über eine unbedingt oder hilfsweise erklärte Aufrechnung nicht mehr entschieden wird, ist allerdings umstritten:
Teilweise wird hier eine Wertaddition bejaht. Zur Begründung wird dabei darauf verwiesen, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sich von demjenigen der gerichtlichen Tätigkeit unterscheide; schon aus anwaltlicher Vorsicht müsse sich der Rechtsanwalt mit der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung befassen und diese Tätigkeit sei, abweichend von den für die gerichtliche Tätigkeit maßgeblichen Bestimmungen, gesondert zu honorieren (vgl. Schneider/Wolf/E. Schneider, RVG, 3. Aufl. 2006, § 33 Rn 17 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, VV Nr. 3100 Rn 132 f.; Hartmann, KostG, 38. Aufl. 2008, § 33 RVG Rn 5; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, RVG, 9. Aufl. 2005, § 33 Rn 5). Auch in der (älteren) Rspr. wird diese Auffassung teilweise bejaht (vgl. LAG Düsseldorf JurBüro 1994, 359; LAG Hamm MDR 1989, 852).
Die Gegenmeinung lehnt eine Wertaddition und eine sich daran anschließende gesonderte Festsetzung des anwaltlichen Gebührenwerts ab. Zur Begründung wird auf § 23 Abs. 1 RVG verwiesen, wonach sich die anwaltlichen Gebühren im Gerichtsverfahren nach den gerichtlichen Gebührenansätzen bestimmen. Dieser Grundsatz wird in § 32 Abs. 1 RVG dahinge...