Die Beschwerdegegner hatten den Beschwerdeführer in einem Rechtsstreit vor dem AG anwaltlich vertreten. In diesem Verfahren war gegen den Beschwerdeführer als Beklagten eine Hauptforderung in Höhe von 3.807,25 EUR nebst Zinsen und Kosten geltend gemacht worden. In dem Termin vor dem AG hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen.

Auf den Antrag der Beschwerdegegner v. 22.7.2008 – Eingang beim AG am 24.7.2008 – hat das AG durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die von dem Beklagten (Beschwerdeführer) an die Beschwerdegegner als Gesamtberechtigte zu erstattenden Kosten festgesetzt. Dagegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, er könne sich nicht erklären, aus welcher Tätigkeit die Anwaltsgebühren von ihm beansprucht würden. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Berechnung dieser Gebühren erhalten. Außerdem erhebe er die Einrede der Verjährung.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge