Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung als nichtgebührenrechtliche Einwendung. Kostenfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Frage der Verjährung handelt es sich zwar um eine nichtgebührenrechtliche Einwendung, die gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 RVG grundsätzlich die Ablehnung der Kostenfestsetzung nach sich zieht.

2. Wenn jedoch die von dem Kostenschuldner erhobene Verjährungseinrede offensichtlich unbegründet ist, ist die von dem Rechtsanwalt beantragte Kostenfestsetzung dennoch gemäß § 11 RVG vorzunehmen.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, §§ 209, 214 Abs. 1, §§ 271, 611-612, 675; ZPO § 97 Abs. 1, § 104 Abs. 3 S. 1; RVG § 8 Abs. 1 S. 1, §§ 10, 11 Abs. 2 S. 6, Abs. 3 S. 2, Abs. 5 S. 1, § 13 Abs. 1

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 

Tatbestand

A.

Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Saarbrücken mit dem Aktenzeichen 37 C 1120/04 anwaltlich vertreten.

In diesem Verfahren war gegen den Beschwerdeführer als Beklagten eine Hauptforderung in Höhe von 3.807,25 Euro nebst Zinsen und Kosten geltend gemacht worden.

In dem Termin vor dem Amtsgericht am 03.02.2005 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen.

Auf den Antrag der Beschwerdegegner vom 22.07.2008 – Eingang beim Amtsgericht am 24.07.2008 – hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2008 die von dem Beklagten (Beschwerdeführer) an die Beschwerdegegner als Gesamtberechtigte zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 1.021,35 Euro nebst Zinsen seit dem 24.07.2008.

Gegen diesen am 16.12.2008 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 30.12.2008 per Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, er könne sich nicht erklären, aus welcher Tätigkeit die Anwaltsgebühren von ihm beansprucht würden. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Berechnung dieser Gebühren erhalten.

Außerdem erhebe er die Einrede der Verjährung.

Die Beschwerdegegner sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und verteidigen den angefochtenen Beschluss.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

B.

I.

Die gemäß §§ 11 Abs. 3 S. 2 RVG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

II.

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13.11.2008 stehen der Kostenfestsetzung nicht entgegen.

1. Soweit der Beschwerdeführer die Berechtigung der Beschwerdegegner auf eine Honorierung ihrer Tätigkeit in Zweifel stellt, lässt der Beschwerdeführer außer Betracht, dass die Beschwerdegegner ihn in seinem Auftrag in dem Rechtsstreit des Amtsgerichts Saarbrücken – Az.: 37 C 1120/04 – gegen die … Bank als Klägerin anwaltlich vertreten haben. Durch die Beauftragung der Rechtsanwälte ist zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne der §§ 675, 611 ff BGB zustande gekommen. Bei einem solchen Vertrag gilt gemäß § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart. Die Höhe der Vergütung (vgl. § 612 Abs.2 BGB) richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die im konkreten Fall in Rechnung gestellte und in dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Vergütung ist von den maßgeblichen Vorschriften des RVG und der Tabelle zu § 13 Abs. 1 RVG gedeckt. Beanstandungen ergeben sich keine.

2. Die weitere Beanstandung des Beschwerdeführers, er habe keine Vergütungsberechnung (vgl. dazu § 10 RVG) von den Beschwerdegegnern erhalten, ist ebenfalls unbeachtlich, da die Beschwerdegegner in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 30.03.2006 eine den Vorschriften des RVG entsprechende Vergütungsberechnung vorgenommen haben. Diese Vergütungsberechnung ist durch Verfügung des zuständigen Rechtspflegers des Amtsgerichts am 04.08.2008 an den Beschwerdeführer versandt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese Antragsschrift erhalten zu haben.

3. Auch die von dem Beschwerdeführer erhobene Einrede der Verjährung (vgl. § 214 Abs. 1 BGB) hindert die Kostenfestsetzung nicht.

Bei der Frage der Verjährung handelt es sich zwar um eine nichtgebührenrechtliche Einwendung, die gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 RVG grundsätzlich die Ablehnung der Kostenfestsetzung nach sich zieht (vgl. dazu Lutje in Beck online-Kommentar RVG § 11 RVG Rn. 69). Allerdings hindern offensichtlich unbegründete Einwendungen nicht die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG (Lutje a.a.O., Rn. 52).

Vorliegend ist die von dem Beschwerdeführer erhobene Verjährungseinrede offensichtlich unbegründet, denn die Vergütungsforderung der Beschwerdegegner ist – wie sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte zweifelsfrei ergibt – nicht verjährt.

Die Anwaltshonorarforderung unterliegt gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Verjährungsfrist...

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