Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubiger (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO) hat in der Sache Erfolg.

Im Ansatzpunkt zutreffend geht das AG allerdings davon aus, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG Anwendung findet. Allerdings ist die vorgenannte Vorschrift nicht "lex specialis" zu der auch hier einschlägigen Bestimmung des § 22 Abs. 1 RVG. Denn wenn – wie hier – mehrere Drittschuldner an verschiedenen Orten vorhanden sind und die Pfändung in einem Beschluss zusammengefasst wird, obwohl diese auch einzeln ausgebracht werden können, stellt jedes einzelne Recht des Schuldners bei verschiedenen Drittschuldnern einen eigenen Pfändungsgegenstand dar, welcher gesondert zu bewerten und mithin nach § 22 Abs. 1 RVG zu addieren ist (vgl. Bischof, RVG, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn 27). Das AG hat mithin zu Unrecht nur die Gebühr in Höhe von 317,87 EUR anstatt 427,92 EUR angesetzt.

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