Die Rechtspflegerin des LG hat im Ergebnis zu Recht im Rahmen der Kostenfestsetzung auf Seiten der Klägerin eine 1,2-fache Terminsgebühr bezogen auf den Gesamtstreitwert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche berücksichtigt.
Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Verhandlungs- bzw. Erörterungstermin i.S.d. Vorschrift ist nicht nur der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, sondern auch ein Termin zur Güteverhandlung gem. § 278 Abs. 2 ZPO (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 40; Hartmann, KostG, 38. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 6). Wenn daher ein Richter als Mediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses tätig wird, wonach er zum Zwecke der Mediation zum ersuchten Richter für die Durchführung einer Güteverhandlung, gegebenenfalls Vergleichsprotokollierung und Entgegennahme von Prozesserklärungen gem. § 278 Abs. 5 ZPO bestimmt worden ist, fällt für den durchgeführten Termin auch die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV i.V.m. Vorbem. Abs. 3, 1. Alt. VV an. Zumindest für diesen Fall einer Güteverhandlung vor einem Richtermediator, der durch gerichtlichen Beschluss zum ersuchten Richter bestimmt worden ist, teilt der Senat die Auffassung, dass das Mediationsverfahren gebührenrechtlicher Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. OLG Rostock AGS 2007, 126 f. zitiert nach juris Rn 19) und die dadurch bedingten Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits zählen.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend der Anfall einer Terminsgebühr zu bejahen, weil eine Verhandlung bzw. Erörterung i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV stattgefunden hat. Nachdem das LG den Rechtsstreit im Hinblick auf ein beabsichtigtes Mediationsverfahren ausgesetzt hatte, hat eine Verhandlung vor einer Richtermediatorin als ersuchter Richterin stattgefunden, wobei ausweislich des Protokolls ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen worden ist. Nach dem unbestrittenen und somit gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen Vorbringen der Klägerin sind in dem Termin auch wegen nicht rechtshängiger Ansprüche in Höhe von 48.500,00 EUR Verhandlungen geführt worden.
Die dadurch entstandene Terminsgebühr richtet sich nach einem Streitwert in Höhe von 104.400,00 EUR. Dies folgt aus der Anrechnungsvorschrift in Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV. Diese Vorschrift stellt sicher, dass eine Anrechnung der Gebühr in Höhe des Wertes der nicht rechtshängigen Ansprüche erfolgt, wenn die Terminsgebühr hierfür auch in einer anderen Angelegenheit anfällt (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 212). Die Vorschrift der Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV setzt also schon begrifflich voraus, dass bei Einigungsgesprächen auch über nicht rechtshängige Ansprüche eine Terminsgebühr nach dem vollen Wert aus rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüchen entsteht.
Für die Kostenfestsetzung ist auch unerheblich, dass die Richtermediatorin den Wert für den Vergleich auf 105.000,00 EUR festgesetzt hat. Zum einen betrifft diese Wertfestsetzung ausschließlich den Wert für den Vergleich und enthält daher keine Aussage zum Streitwert einer Terminsgebühr. Ungeachtet dessen könnte diese Streitwertfestsetzung die Rechtspflegerin schon deshalb nicht binden, weil eine Streitwertfestsetzung auf der Grundlage von § 63 GKG bzw. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 63 GKG nur durch das zuständige Prozessgericht, nicht aber durch eine als Mediatorin tätig werdende Richterin erfolgen kann, so dass insoweit eine Entscheidung durch einen ersuchten Richter nicht in Betracht kommt.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann daher dahingestellt bleiben, ob Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn ein Mediator nicht als ersuchter Richter aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses tätig wird und daher keine Verhandlung, sondern lediglich eine Besprechung i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV vorliegt (so wohl OLG Braunschweig AGS 2007, 127 ff.). Ebenso wenig bedarf es der Klärung, ob sich dem geschlossenen Vergleich nicht im Wege der Auslegung entnehmen lassen könnte, dass auch eine Terminsgebühr für außergerichtliche Vergleichsgespräche von den Parteien zu den erstattungsfähigen Kosten gezählt worden ist.
2. Auch der Ansatz der Einigungsgebühren ist nicht zu beanstanden. Der anwaltlich beratene Beklagte verkennt, dass das RVG in den Nrn. 1000 und 1003 VV danach differenziert, ob der Vergleich rechtshängige oder nicht rechtshängige Ansprüche betrifft. Betreffen ein Vergleich bzw. Einigungsgespräche sowohl rechtshängige als auch nicht rechtshängige Ansprüche, entsteht im Hinblick auf den Wert der rechtshängigen Ansprüche nur eine 1,0-Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV 1003 Rn 75). Zu beachten ist lediglich die Obergrenze des § 15 Abs. 3 RVG (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O.), was vorliegend geschehen ist. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten zitierten Kommentierung von Hartmann in KostG, 38. Aufl., Nr. 10...