Zu Recht hat das LG dem Verteidiger lediglich einen Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV für die Grund- und Terminsgebühr nach den Nrn. 4101 bzw. 4103 VV gewährt. Ein Haftzuschlag für das Betreiben des vorbereitenden Verfahrens gem. Nr. 4105 VV steht dem Verteidiger nicht zu.
Nachdem der seinerzeit nicht verteidigte Beschuldigte am 19.11.2006 festgenommen worden war, beschränkte sich die Tätigkeit des Verteidigers am 20.11.2006 auf die gem. Nr. 4101 VV vergütete erstmalige Einarbeitung in die Rechtssache und die unmittelbar darauf folgende Teilnahme am Haftbefehlsverkündungstermin, welcher mit der Haftverschonung und der Freilassung des Beschuldigten endete. Soweit ein vorbereitendes Gespräch mit dem Mandanten stattfand, ist diese anwaltliche Tätigkeit durch die gewährte Terminsgebühr mit Haftzuschlag (Nr. 4103 VV) abgegolten (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Vorbem. 4 VV Rn 23 und VV 4102, 4103 Rn 3).
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV entsteht hingegen für das "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" (vgl. Vorbem. 4 Abs. 2 VV), mithin für die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fällt, also über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgeht. Es handelt sich nicht um eine reine Betriebsgebühr. Die Verfahrensgebühr erfasst lediglich die Tätigkeiten, für die keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (vgl. Burhoff a.a.O., Vorbem. 4 Rn 10, 11 und 12). Vorliegend ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Verteidiger am 20.11.2006 solche Tätigkeiten entfaltet hat. Erst nach der Haftentlassung hat er das Geschäft betrieben, indem er sich mit Schriftsatz vom 21.11.2006 unter Vorlage einer Vollmacht vom 20.11.2006 als Verteidiger gemeldet, Akteneinsicht beantragt und sodann das Geschäft betrieben hat.
Dass die Verkündung des Haftbefehls Teil des Ermittlungsverfahrens ist, besagt für sich genommen noch nichts darüber, ob der Verteidiger in diesem Stadium bereits das Geschäft betrieben hat. Auch die Entscheidung des KG vom 11.1.2006 (4 Ws 166/06 = RVGprof. 2007, 41) vermag die entgegenstehende Auffassung des Verteidigers nicht zu stützen. Diese Entscheidung betraf den mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbaren Fall des Haftzuschlages auf die Grundgebühr bei einem erst nach der Beauftragung und Einarbeitung des Rechtsanwalts verhafteten Beschuldigten. Zudem folgt auch aus dieser Entscheidung, dass die Erhöhung der Gebühr entscheidend von der Lage zur Zeit der anwaltlichen Leistung abhängt. Die der Verfahrensgebühr zugrunde liegende Tätigkeit hat der Verteidiger im vorliegenden Fall aber erst zu einer Zeit erbracht, als der Beschuldigte sich bereits wieder auf freiem Fuß befand.