- Es besteht keine Veranlassung, von der Rspr. abzurücken, wonach eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine Vergütungsvereinbarung unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG) verletzt ist, wenn ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung vereinbart, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt (Festhalten an BGH AGS 2005, 378).
- An den sehr hohen Anforderungen der Leitentscheidung AGS 2005, 378 ("ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände") kann möglicherweise nicht mehr in vollem Umfang festgehalten werden.
BGH, Urt. v. 12.2.2009 – IX ZR 73/08
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen