1. Es besteht keine Veranlassung, von der Rspr. abzurücken, wonach eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine Vergütungsvereinbarung unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG) verletzt ist, wenn ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung vereinbart, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt (Festhalten an BGH AGS 2005, 378).
  2. An den sehr hohen Anforderungen der Leitentscheidung AGS 2005, 378 ("ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände") kann möglicherweise nicht mehr in vollem Umfang festgehalten werden.

BGH, Urt. v. 12.2.2009 – IX ZR 73/08

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