Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des AG und zur Zurückverweisung an das AG zur erneuten Entscheidung.
Der Nichtabhilfebeschluss des AG genügt den Anforderungen des § 572 ZPO nicht. Der Text des Beschlusses: "... helfe ich der Beschwerde aus der Begründung des PKH-Abweisungsbeschlusses nicht ab" beinhaltet weder eine Begründung noch eine Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Argumenten des Beschwerdeführers. Selbst eine in der genannten Formulierung zu sehende konkludente Bezugnahme auf die im Beschl. v. 30.10.2008 genannten Gründe würde nicht ausreichen (vgl. OLG Nürnberg MDR 2004, 169), zumal hierin lediglich ausgeführt wird, dass ein Anwalt nicht unentgeltlich tätig werde und Fehler nach der nach dem RVG vorzunehmenden Kostenberechnung nicht ersichtlich seien.
§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO sieht seit der Neufassung der ZPO im Verfahren der sofortigen Beschwerde zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor. Der erstinstanzlich tätige Richter hat zu prüfen, ob auf die sofortige Beschwerde hin eine Abänderung seiner Entscheidung veranlasst ist, und diese gegebenenfalls vorzunehmen. Insofern ist es erforderlich, dass ein mit einer Begründung versehener Nichtabhilfebeschluss i.S.d. § 572 ZPO ergeht. Die Pflicht zur Begründung ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des § 572 ZPO. Sie folgt jedoch aus der Rechtsnatur der Entscheidung und aus dem Zweck des § 572 ZPO. Die Entscheidung über die Frage der Abhilfe ist eine gerichtliche Entscheidung. Solche Entscheidungen bedürfen der Begründung jedenfalls dann, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist (vgl. in Thomas/Putzo/Reichold , ZPO, 29. Aufl., § 329 Rn 10). Nur so kann geprüft werden, ob das rechtliche Gehör gewahrt ist. Außerdem ist es Zweck des § 572 ZPO, begründete Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen. Bevor eine Beschwerde durch das Erstgericht dem Beschwerdegericht vorgelegt wird, muss mit dem Nichtabhilfebeschluss eine Entscheidung vorliegen, in der auf das Beschwerdevorbringen gezielt und inhaltlich erschöpfend eingegangen worden ist (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 17.11.2005–7 W 36/05). Die Begründung der Entscheidung muss sich konkret mit der Gegenargumentation der Beschwerdebegründung befassen und nachvollziehbar darstellen, weshalb nicht abzuhelfen ist (vgl. OLG München MDR 2004, 291 ff.).
Im vorliegenden Fall hätte sich das AG mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befassen müssen, wonach er – unstreitig – vor Mandatserteilung nicht von den Klägern darauf hingewiesen wurde, dass sich ihre Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Soweit die Kläger behauptet haben, darauf hingewiesen zu haben, dass eine Vergütung nach RVG zu erfolgen habe, genügt dies nicht für eine ordnungsgemäße und nach § 49b Abs. 5 BRAO geschuldete Belehrung. Aus einer Verletzung dieser Hinweispflicht kommen Schadensersatzansprüche des Beklagten nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB in Betracht (BGH NJW 2007, 2332; BGH NJW 2008, 371). Dabei mag es fraglich sein, ob der Beklagte der ihm insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast bezüglich eines hierdurch erlittenen Schadens ausreichend nachgekommen ist. Sollte dies nach Auffassung des AG nicht der Fall sein, wäre er hierauf gem. § 139 ZPO hinzuweisen, und es wäre ihm entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Bei der erneuten Entscheidung über eine Abhilfe wird das AG darüber hinaus der Frage nachzugehen haben, ob die Kläger überhaupt eine Geschäftsgebühr oder nur – wie der Beklagte geltend gemacht hat – eine (Erst-)Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG verlangen können, für die es derzeit jedoch an einer Berechnung i.S.v. § 10 RVG fehlt.
Schließlich wird zu berücksichtigen sein, dass der Beklagte mit Schreiben vom 3.9.2008 ausdrücklich auch die Höhe der geltend gemachten Beratungsgebühr beanstandet. Dann dürfte es jedoch gem. § 14 Abs. 2 S. 1 RVG zwingend sein, ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen.