Entscheidungsstichwort (Thema)

Abhilfe. Aufhebung. Begründetheit. Beschwerde. Gegenvorstellung. Prozesskostenhilfe. Prüfungskompetenz. Rechtskraft. Zulässigkeit. Aufhebung Prozesskostenhilfe. Prüfungskompetenz im Abhilfeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Abhilfeverfahren in Prozesskostenhilfeverfahren hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, nach dem Wortlaut des § 572 Abs. 1, 1. Hs. ZPO ausschließlich die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zu prüfen. Da Entscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Rechtskraft erwachsen, ist eine unzulässige Beschwerde insoweit als form- und fristfreie Gegenvorstellung auszulegen. Die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde steht gemäß § 572 Abs. 2 ZPO nur dem Beschwerdegericht zu.

 

Normenkette

ZPO § 572 Abs. 1, 1. 1. HS., Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 26.10.2009; Aktenzeichen 1 Ca 332/07)

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 16.09.2009; Aktenzeichen 1 Ca 332/07)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.10.2009 – 1 Ca 332/07 – aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Kaiserslautern zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der Beschwerde zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm mit Beschluss vom 09.03.2007 des Arbeitsgerichts Kaiserslautern bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

Im Jahr 2009 forderte das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach auf, möglichst umgehend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Als der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.09.2009 den Bewilligungsbeschluss aufgehoben.

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.09.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 20.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trug er vor, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich in keinster Form verbessert und er sei weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten.

Mit Beschluss vom 26.10.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt mit dem Hinweis, die Beschwerde sei verspätet eingelegt und damit unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende „Beschwerde” des Beschwerdeführers ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, wenn auch verfristet.

Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt. Da der Beschluss über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 17.09.2009 per Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, endete die Monatsfrist mit Ablauf des 19.10.2009 (Montag). Die erst am Dienstag, den 20.10.2009 eingegangene Beschwerde war somit verfristet.

Allerdings durfte das Arbeitsgericht seine Nichtabhilfeentscheidung nicht auf die im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfende Verfristung der sofortigen Beschwerde stützen. Nach dem klaren Wortlaut von § 572 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO hat das Gericht oder der Vorsitzende dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für begründet hält. (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 572 Rz 4; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rz 14). Zudem erwachsen Entscheidungen in Prozesskostenhilfesachen grundsätzlich nicht in Rechtskraft (vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2004 – IV ZB 43/03 – NJW 2004, 1805; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe A IV.). Jedenfalls bei Entscheidungen, die noch nicht in materieller Rechtskraft erwachsen sind, darf seitens des Gerichts, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, nicht geprüft werden, ob das eingelegte Rechtsmittel zulässig ist. Nach § 572 Abs. 2 ZPO hat vielmehr grundsätzlich nur das Beschwerdegericht die Prüfungskompetenz, ob die Beschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde, also zulässig ist.

Mit der ausschließlich zu prüfenden Begründetheit der einlegten Beschwerde setzt sich der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts indes nicht auseinander. Hierzu bestand jedoch schon aufgrund der Beschwerdebegründung, mit der der Beschwerdeführer die erforderliche Auskunft i.S.d. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO erteilt hat, Anlass. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer muss neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, berücksichtigt werden. Es kann zumindest als form- und fristfreie allgemeine Gegenvorstellung angesehen werden.

Das vom Arbeitsgericht mit einer Nichtabhilfee...

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