Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung. Beschwerde. Beschwerdefrist. Fristbeginn. Prozesskostenhilfe. Prozessvollmacht. Umfang der. Verfristung. Zulässigkeit. Zustellung, an den Prozessbevollmächtigten. Zustellungsbevollmächtigung. Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Beginn der Frist
Leitsatz (amtlich)
Der Umfang der Prozessvollmacht erstreckt sich auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Daher muss in diesen Fällen die Zustellungdes Aufhebungsbeschlusses gem. § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, so dass die Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO mit Zustellung an den Prozessbevollmächtigten beginnt.
Normenkette
ArbGG § 78; ZPO § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 2 S. 3, § 569 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 14.01.2010; Aktenzeichen 1 Ca 332/07) |
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 16.09.2009; Aktenzeichen 1 Ca 332/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.09.2009 – 1 Ca 332/07 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hatte dem Kläger am 09.03.2007 für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits forderte der zuständige Richter den Kläger am 04.06.2009 auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen.
Nachdem der Kläger bis zum 04.09.2009 nicht reagiert hatte, hob der zuständige Richter mit Beschluss vom 16.09.2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17.09.2009 die Prozesskostenbewilligung auf.
Mit am 20.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss eingelegt. Der Richter half dem Rechtsbehelf mit Verweis auf die fehlenden Belege zu den Vermögensverhältnissen des Klägers nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 ZPO, 187, 188 Abs. 2 BGB nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Erfolgt keine Zustellung oder ist die Zustellung fehlerhaft, beginnt die Notfrist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses, vgl. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO. Maßgeblich für den Beginn der Notfrist ist somit nicht der Zugang des Beschlusses beim Beschwerdeführer, sondern im vorliegenden Fall die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers, die ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 17.09.2009 erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.07.2006 – 3 AZB 18/06, vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.04.2009 – 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein (vgl BAG a.a.O). Eine Zustellung an den Kläger direkt hätte nur dann erfolgen dürfen, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter dem Gericht die wirksame Beendigung des Mandatsverhältnisses mitgeteilt hätten.
Die Monatsfrist begann daher mit dem 18.09.2009 zu laufen und endete nach §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 19.10.2009.
Das erst am 20.10.2009 eingegangene Rechtsmittel war somit verfristet.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen. Die Begründetheit des Rechtsmittels war zwar nicht mehr zu überprüfen, es wird jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zum Umfang der Erklärungspflicht der Partei im Rahmen des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hingewiesen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2009 – 1 Ta 157/09), die der Beschwerdeführer vorliegend verletzt hat.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlas...