Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Entscheidung über den Grund der Honorarforderung des Beklagten für die Fertigung des Abschlussschreibens beschränkt. Die Beschränkung erfolgte zwar nicht im Tenor der Entscheidung. Sie ergibt sich aber eindeutig aus den Entscheidungsgründen. Die Formulierung der für die Zulassung maßgeblichen Rechtsfrage am Ende der Entscheidung lässt klar erkennen, dass das Berufungsgericht damit nicht nur eine Begründung für die Zulassung nennen, sondern auch die Zulassung der Revision auf den eindeutig abgrenzbaren, selbstständigen Teil des Streitgegenstands beschränken wollte, der durch die genannte Rechtsfrage betroffen ist (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Beschl. v. 29.1.2004 – V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt. v. 3.3.2005 – IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). Die Zulassung der Revision kann auch auf einen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, über den durch Teil- oder Grundurteil hätte entschieden werden können. Eine Beschränkung ist daher auf den Anspruchsgrund zulässig, wenn – wie hier – die Entscheidung über den Grund des Anspruchs keine Auswirkung auf die Höhe des Anspruchs haben kann (BGH, Urt. v. 30.6.1982 – VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f.; v. 13.7.2004 – VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177).
II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Revisionszulassung stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen gesonderten Honoraranspruch des Beklagten für die Anfertigung des Abschlussschreibens bejaht.
1. Der BGH hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die Anfertigung eines Abschlussschreibens hinsichtlich der Anwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren gehört, sondern zur angedrohten Hauptsacheklage, und sich deshalb als eine neue, selbstständig zu honorierende Angelegenheit i.S.d. § 17 RVG darstellt. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf eine Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, auf einen Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auftraggebers und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Daher gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit. Sie wird durch die in jenem Verfahren verdiente Geschäftsgebühr nicht nach § 15 Abs. 1 RVG abgegolten, sondern begründet einen neuen Gebührentatbestand (BGH, Urt. v. 4.3.2008 – VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744, Rn 7 f., im Anschluss an BGH, Urt. v. 2.3.1973 – I ZR 5/72, NJW 1973, 901).
2. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Sie lag schon dem Senatsurteil vom 8.12.2005 (IX ZR 188/04, WM 2006, 1216) zugrunde. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung.
a) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich auf eine Entscheidung des KG stützt (KGR 2006, 850, 853), handelte es sich bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Beklagten nicht deshalb um eine insgesamt einheitliche Angelegenheit, weil sowohl die außergerichtliche Tätigkeit vor der Erwirkung der einstweiligen Verfügung als auch die Fertigung des Abschlussschreibens der Durchsetzung desselben Unterlassungsbegehrens dienten. Der Kläger hatte den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst mit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung beauftragt. Erst nach deren Erlass erteilte er dem Beklagten den Auftrag zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens, wobei zunächst eine Abschlusserklärung gefertigt werden sollte. Im Rahmen dieser beiden unterschiedlichen Aufträge wurde der Beklagte jeweils auch außergerichtlich tätig. Die außergerichtlichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts können in einem solchen Fall nicht anders beurteilt werden als seine gerichtlichen Tätigkeiten. Die Regelung in § 17 Nr. 4b) RVG, nach der das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedene Angelegenheiten sind, gilt deshalb hier für die Geschäftsgebühren in gleicher Weise wie für die Verfahrensgebühren (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.2008, a.a.O. Rn 6).
b) Die Zuordnung des Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt auch nicht, wie die Revision meint, voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt wurde. Es genügt, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat (BGH a.a.O. Rn 10). Beschränkt sich der Auftrag hingegen auf das einstweilige Verfügungsverfahren, betrifft die Tätigkeit des Anwalts insgesamt nur eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Kläger beauftragte den Beklagten nach Erlass der einstweiligen Verfügung mit der D...