Gegenstand des Verfahrens sind die zur Ausgleichung zu bringenden Kostenfestsetzungsanträge der Parteien. In dem vorangegangenen Rechtsstreit hatten sie sich durch Vergleich darauf geeinigt, dass der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % der Kosten zu tragen hätten. Der beklagte Rechtsanwalt hat seine eigenen Kosten, jeweils ohne Mehrwertsteuer, angemeldet. Dagegen hat sich der Kläger mit der Begründung gewandt, der Beklagte müsse sich 0,5-Geschäftsgebühren im Betrage von 341,90 EUR anrechnen lassen; denn vor dem Rechtsstreit sei zwischen den Parteien korrespondiert worden.

Das LG – Rechtspflegerin – hat die Ausgleichung ohne Anrechnung einer anteiligen Geschäftsgebühr vorgenommen und durch den angefochtenen Beschluss gegen den Beklagten 1.667,02 EUR festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Erinnerung und beantragt die Festsetzung von 1.701,20 EUR, weil die 0,5-Geschäftsgebühren anteilig (10 %) zu Lasten des Beklagten berücksichtigt werden müssten.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und die Sache dem Senat als sofortige Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.

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