Der Senat ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zuständig (§ 36 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.
Sachlich zuständig ist das LG. Das folgt aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist die von dem AG ausgesprochene Verweisung für das LG bindend. Zwar entfällt eine Bindungswirkung, wenn der Verweisungsbeschluss unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist oder ihm jegliche rechtliche Grundlage fehlt, so dass er als objektiv willkürlich erscheint. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs hat in dem amtsgerichtlichen Verfahren nicht stattgefunden. Der Verweisungsbeschluss des AG ist auch nicht willkürlich. Der Begriff der Willkür in dem vorgenannten Sinn ist objektiv zu bestimmen. Sie ist anzunehmen, wenn das Gericht von der Gesetzeslage bzw. der ganz einhelligen Meinung in Rspr. und Schrifttum abweicht, ohne dies wenigstens gesehen und die eigene Auffassung begründet zu haben, ferner, wenn es die Tatsachen, die der Verweisung entgegenstehen, völlig außer Betracht lässt. Ein bloßer Rechtsirrtum lässt demgegenüber die Bindungswirkung noch nicht entfallen (BGH NJW 1993, 1273; BayObLGZ 1993, 317 ff.; KG MDR 1999, 438; OLG Frankfurt OLGR 2004, 411 f.). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Verweisungsbeschluss des AG nicht objektiv willkürlich. Der Beschluss enthält zwar keine Begründung. Nach der Rspr. des Senats ist das nur in einfach gelagerten Fällen entbehrlich, wenn nach dem Akteninhalt kein Zweifel daran aufkommen kann, auf welcher Grundlage die Verweisung ausgesprochen worden ist (Senat, Beschl. v. 18.5.2007–14 U 15/07). Eine derartige Fallgestaltung ist hier gegeben. Die Klägerin hatte mit der Klageerweiterung die Verweisung des Rechtsstreits an das LG beantragt. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, er verschließe sich dem Verweisungsantrag nicht, wenn nunmehr aufgrund des Streitwertes das LG zuständig sei. Es liegt auf der Hand, dass das AG bei der danach ausgesprochenen Verweisung die von ihm angenommene sachliche Unzuständigkeit auf den Zuständigkeitsstreitwert gestützt hat.
Es mag zwar zweckmäßig gewesen sein, in dem Verweisungsbeschluss auf die Frage einzugehen, ob die Klageerweiterung sich lediglich auf eine Nebenforderung bezieht. Die fehlende Auseinandersetzung damit stellt sich aber jedenfalls nicht als objektiv willkürlich dar, da der Zuständigkeitsstreitwert für den vorliegenden Rechtsstreit entgegen der Auffassung des LG über 5.000,00 EUR liegt.
Mit der Klage ebenfalls geltend gemachte vorgerichtliche Anwaltskosten bleiben zwar insoweit unberücksichtigt, als es sich um Kosten handelt, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, § 4 Abs. 1 ZPO. Das entspricht allgemeiner Auffassung (OLG Frankfurt – 3. Zivilsenat – AGS 2006, 251; OLG Naumburg, Beschl. v. 6.11.2006–4 W 34/06; LG Berlin JurBüro 2005, 427; Senat, Beschl. v. 10.7.2009–14 UH 5/09; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 4 Rn 13; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn 26; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 4 Rn 16; Enders, JurBüro 2004, 57 f.; Steenbuck, MDR 2006, 423).
Die Einordnung als Nebenforderung beruht darauf, dass der Anspruch auf Zahlung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr unter dem Gesichtspunkt der Kosten der Rechtsverfolgung zwar einen eigenen Entstehungsgrund hat, jedoch in seinem Bestand von der Hauptforderung abhängig ist. So verhält es sich hier aber gerade nicht, denn die Anwaltskosten sind in einem anderen Rechtsstreit entstanden. Der Anspruch auf ihre Erstattung hat einen von der mit der Klageschrift geltend gemachten Forderung unabhängigen Entstehungsgrund. In einem solchen Fall, in dem sich die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf einen anderen Anspruch als denjenigen beziehen, der später eingeklagt wird, sind die darauf bezogenen Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen (BGH MDR 1976, 649; BGH Beschl. v. 17.2.2009 – VI ZB 60/07; Zöller/Herget a.a.O., § 4 Rn 12).
Damit ist der Verweisungsbeschluss auch sachlich zutreffend.