Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend.
Aus der entsprechenden Anwendung wurde bereits für § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.5.2007 gültigen Fassung ("Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen") gefolgert, dass für die Sozialgerichtsbarkeit keine Einschränkung dahingehend gemacht werden könne, dass nur ein ortsansässiger Rechtsanwalt beigeordnet werden könne, sondern dass auf den gesamten Gerichtsbezirk des Sozialgerichts abzustellen sei (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.8.2005 – L 2 B 36/05 AL; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.9.2007 – L 9 B 35/07 SO; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.3.2007 – L 5 B 580/0680/06 AS PKH). Ab 1.6.2007 lautet diese Vorschrift nunmehr: "Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen". Dadurch ist klargestellt, dass seit 1.6.2007 der Bezirk eines Sozialgerichts maßgeblich ist. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks hat, ist nur möglich, wenn dadurch weitere Kosten, insbesondere in Form von Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeldern, nicht entstehen. Eine unbeschränkte Beiordnung von Rechtsanwalt B., der seine Kanzlei in F., und somit außerhalb des Gerichtsbezirks des SG Lübeck hat, wäre somit nicht möglich.
Allerdings kann gem. § 121 Abs. 4 ZPO der Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Die Beiordnung eines zusätzlichen Anwalts, eines sogenannten Verkehrsanwalts, kann somit geboten sein. Soweit durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines solchen Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Reisekosten erstattungsfähig (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.1.2007 – L 10 R 6432/06 PKH – B unter Bezugnahme auf BAG, Beschl. v. 18.6.2005–3 RZB 56/03; BGH, Beschl. v. 23.6.2004 – XII ZB 61/04). Dementsprechend darf das SG dem nicht ortsansässigen Rechtsanwalt nicht stets durch eine beschränkte Beiordnung die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nehmen. Vielmehr ist immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, ein Verkehrsanwalt also nicht notwendig wäre, darf der auswärtige Prozessbevollmächtigte mit der Beschränkung auf den Bezirk des Gerichts beigeordnet werden (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.1.2007 – L 11 R 6432/06).
Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen. Solche besonderen Umstände können dann vorliegen, wenn einer Partei eine Informationsreise zu einem Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts nicht zugemutet werden kann oder wenn ihr eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist (BGH, Beschl. v. 23.6.2004 – XII ZB 61/04).
Hier streitet der Kläger darum, ob ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren sei. Dabei handelt es sich um eine für Laien schwierige Sach- und Rechtslage, so dass anders als durch einen persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und einem Rechtsanwalt eine Prozessvertretung kaum möglich ist. Daher erscheint es sachgerecht, dass der in S., Dänemark, wohnende Kläger sich einen Prozessbevollmächtigten in der nächsten größeren Stadt in Deutschland, nämlich F., sucht, mit diesem alles Erforderliche bespricht, damit dieser den Prozessstoff aufarbeiten kann. Zu einem mündlichen Verhandlungstermin in Lübeck könnte dann ein anderer Anwalt eingeschaltet werden, der die Prozessvertretung vor dem SG Lübeck wahrnimmt. Ein solcher Terminsvertreter wäre einem Verkehrsanwalt gleichzusetzen. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten könnte der Kläger geltend machen. Ebenso könnte sich der beigeordnete Prozessbevollmächtigte auf diese höheren Kosten berufen.
Im Rahmen der Prozesskostenhilfe soll die Vertretung durch einen Rechtsanwalt eine am Notwendigen orientierte Rechtsvertretung gewährleisten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Bedürftigkeit voraussetzt und somit eine Art von Sozialhilfegewährung darstellt (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn 3), steht gem. § 121 Abs. 3 ZPO immer unter der Voraussetzung, dass keine unnötigen Kosten verursacht werden dürfen. Demzufolge besteht keine Veranlassung, § 121 Abs. 4 ZPO erweiternd auszulegen (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.1.2007, a.a.O., Rn 14). Eine unbeschränkte Beiordnung, wie der Prozessbevollmächtigte des Kl...