Die Berufung ist unbegründet.

I.  Der Beklagten wurde in dem Strafverfahren Untreue in mehreren Fällen zur Last gelegt. Das Wirtschaftsschöffengericht bei dem AG verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Anschließend beauftragte sie die klagende Anwaltspartnergesellschaft mit ihrer Verteidigung im Berufungsverfahren. Gestützt auf eine schriftliche Honorarvereinbarung hat die Klägerin die Beklagte für die Vertretung im Berufungsverfahren auf Zahlung eines Honorars von (jetzt noch) 34.584,37 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Strafverfahren ist unter Änderung des Schuldspruchs und Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf ein Jahr und sechs Monate rechtskräftig beendet worden. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

II.  Das LG hat der Honorarklage mit der Begründung stattgegeben, die Vereinbarung sei weder sittenwidrig (§ 138 BGB), noch sei die Vergütung unangemessen hoch (§ 3a Abs. 2 RVG).

III.  Das bekämpft die Berufung ohne Erfolg. Zutreffend weist die Berufungserwiderung darauf hin, dass die Rechtsmittelbegründung der Beklagten sich über weite Strecken darauf beschränkt, höchstrichterliche Entscheidungen wiederzugeben und darzulegen, das LG habe diese nicht oder nicht hinreichend beachtet. Damit löst die Berufung sich von den allein entscheidungserheblichen Umständen des vorliegenden Falles, die vom LG richtig gesehen und gewürdigt worden sind. Im Einzelnen:

1.  Dass die Beklagte die Honorarvereinbarung in einer Zwangslage unterzeichnete (§ 138 Abs. 2 BGB), hält der Senat für ausgeschlossen. Die Hauptverhandlung erster Instanz lag annähernd sechs Wochen zurück, als die Beklagte die Vereinbarung unterschrieb. Sie hatte also genügend Zeit, das Für und Wider eines Anwalts- und Strategiewechsels im Verteidigungskonzept zu erwägen und dabei in ihre Überlegungen auch die Frage einzubeziehen, ob sie trotz der seinerzeit ungewissen Erfolgsaussicht bereit war, die Klägerin zu den von dieser vorgegebenen Konditionen zu beauftragen.

2.  Dass andere Umstände, die unter § 138 Abs. 2 BGB subsumiert werden könnten, vorlagen, ist fernliegend. Den Feststellungen zum persönlichen Werdegang der Beklagten in den Strafurteilen erster und zweiter Instanz entnimmt der Senat, dass sie lebenserfahren und geschäftsgewandt ist. Dementsprechend vermag auch die Berufung keine Umstände aufzuzeigen, die auf Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen oder gar eine erhebliche Willensschwäche deuten.

3.  Die Berufung wiederholt, die vereinbarten Stundensätze von 400,00 EUR (anwaltliche Tätigkeit eines Partners der Klägerin) und 250,00 EUR (anwaltliche Tätigkeit eines Mitarbeiters der Klägerin) seien in rechtlich zu beanstandender Weise überhöht.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob der Partner-Stundensatz von 400,00 EUR Bedenken begegnet, kann offen bleiben. Keiner der Partner ist tätig geworden; dementsprechend hat das LG der Klägerin auch nur den Höchstsatz von 250,00 EUR für Tätigkeiten anwaltlicher Mitarbeiter zuerkannt.

Soweit die Beklagte den hierfür berechneten Stundensatz unter Hinweis auf ein u.a. in AGS 2010, 109 ff. abgedrucktes Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.2.2010 (I-24 U 183/05) bekämpft, ist das ohne Erfolg.

Gegenstand jener Entscheidung war unter anderem die Frage, ob eine 15-Minuten-Zeittaktklausel in einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt wirksam ist. Eine derartige Klausel enthält die hier getroffene Honorarvereinbarung nicht. Ausführungen zu § 307 BGB sind daher nicht veranlasst.

Soweit die Berufung die Angemessenheit der vereinbarten Höhe des Stundensatzes (250,00 EUR) bezweifelt, entnimmt der Senat dem Urteil des OLG Düsseldorf, dass die dort konsultierte Rechtsanwaltskammer Hamm dem Gericht mitgeteilt hatte, eine im August 2008 durchgeführte Erhebung habe ergeben, dass ein Stundensatz von mindestens (Hervorhebung durch den Senat) 250,00 EUR üblich sei. Gleichwohl hat das OLG Düsseldorf sich veranlasst gesehen, jene anwaltliche Honorarforderung beim Stundensatz erheblich zu kürzen.

Das hat Schons in einer Anm. zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf kritisiert (AGS 2010, 118). Diese Kritik teilt der erkennende Senat nicht in der Diktion, jedoch in den tragenden juristischen und wirtschaftlichen Überlegungen. Stundensätze von bis zu 500,00 EUR sind je nach den Umständen des Einzelfalles nicht per se unangemessen (vgl. OLG Celle AGS 2010, 5 ff. unter Hinweis auf Mayer, in: Gerold u.a., RVG, 18. Aufl., § 3a Rn 26). Soweit der Entscheidung des OLG Düsseldorf eine andere Auffassung zugrunde liegt, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. BverfG NJW-RR 2010, 259).

Das Urteil des OLG Düsseldorf zwingt auch nicht dazu, von einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen. Der Senat hält die juristischen und wirtschaftlichen Überlegungen des OLG Düsseldorf zur Höhe des vereinbarten Stundensatzes von 250,00 EUR für unzutreffend. Ob sie in jenem Fall gleichwohl Bestand haben, wird in dem beim BGH anhängigen Revisionsverfahren IX ZR 37/10 geklärt werden. Die Berufu...

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