Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin, die beiden Beklagten, außerhalb Sachsens in verschiedenen Bundesländern wohnende Brüder, im Wahlgerichtsstand des § 34 ZPO vor dem LG Zwickau auf gesamtschuldnerische Zahlung in Anspruch. Sie fordert insgesamt knapp 13.000,00 EUR für Leistungen, die sie in mehreren erstinstanzlich bei diesem Gericht anhängig gewesenen und teilweise beim OLG Dresden fortgeführten Vorprozessen erbracht hat. Der Rechtsstreit war zunächst, insoweit von allen Parteien unbeanstandet, über rund 20 Monate hinweg vor der nach dem Geschäftsverteilungsplan des LG für erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit von Rechtsanwälten zuständigen 2. Zivilkammer anhängig. Die Beklagten hatten allerdings allgemein die Unzuständigkeit des angerufenen LG gerügt. Eine mündliche Verhandlung hat noch nicht stattgefunden.

Die 2. Zivilkammer wies darauf hin, dass für denjenigen Teil des Rechtsstreits, der Honoraransprüche aus den beiden vor der Kammer für Handelssachen geführten Prozessen (1 HKO 4/04 = OLG Dresden 2 U 813/06 und 1 HKO 89/04 = OLG Dresden 2 U 903/08) betrifft, nicht die Zivilkammer, sondern die Kammer für Handelssachen als "das Gericht des Hauptprozesses" zuständig sei. Die Klägerin beantragte daraufhin Verweisung an diesen Spruchkörper; die Beklagten widersprachen dem nicht ausdrücklich.

Nach entsprechender Prozesstrennung hat sich die Zivilkammer hinsichtlich des abgetrennten, allerdings weiterhin mit dem alten Aktenzeichen versehenen Teils für funktional unzuständig erklärt und diesen Rechtsstreit gem. § 34 ZPO "i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO analog" an die "funktional sowie örtlich und sachlich zuständige" Kammer für Handelssachen verwiesen. Der Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen hat die Übernahme abgelehnt. Die Vorsitzende der 2. Zivilkammer hat den Parteien diese Verfügung übermittelt und zugleich auf eine beabsichtigte Vorlage gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingewiesen. Die Klägerin hat sich hiermit einverstanden erklärt, der Beklagte zu 1) für eine analoge Anwendung des § 281 ZPO keinen Raum gesehen. Die Zivilkammer hat die Vorlage an das OLG beschlossen.

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