I. Der Fall

Die Ehefrau und Kindesmutter hatte von der ARGE Leistungen bezogen. Die ARGE hatte daraufhin die der Ehefrau und dem Kind zustehenden Unterhaltsansprüche auf sich übergeleitet und machte die übergegangenen Ansprüche gegen den geschiedenen Ehemann und Kindesvater in eigenem Namen geltend. Parallel dazu machte die geschiedene Ehefrau und Kindesmutter in eigenem Namen, anwaltlich vertreten, zukünftigen Unterhalt für sich und das Kind geltend.

Liegen insoweit zwei Gebührenangelegenheiten vor oder handelt es sich um dieselbe Angelegenheit?

II. Die Lösung

Nach § 15 RVG ist von derselben Angelegenheit auszugehen, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts im gleichen Rahmen hält, ein innerer Zusammenhang besteht und ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt.[8]

Hier dürfte es bereits am einheitlichen Auftrag fehlen. Wird der vermeintliche Unterhaltsschuldner durch gesonderte Schreiben von verschiedenen Gläubigern in Anspruch genommen, wird er insoweit seinen Anwalt nicht einheitlich beauftragen, sondern jeweils nach Eingang des betreffenden Aufforderungsschreibens den Auftrag erteilen.

Auch der innere Zusammenhang dürfte fraglich sein. Zwar geht es stets um Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau und des Kindes; andererseits werden die Ansprüche von verschiedenen Anspruchstellern geltend gemacht. In dem einen Fall (ARGE) geht es ausschließlich um fällige Rückstände für einen abgeschlossenen Zeitraum. In dem anderen Fall geht es nur um zukünftige Forderungen, da die fälligen Beträge bereits auf die ARGE übergegangen sind. Insoweit können sich bereits unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für den Unterhalt ergeben; bei dem Kind können andere Altersgruppen maßgebend sein etc.

Entscheidend sein dürfte auch, dass sich die Tätigkeit des Anwalts nicht im gleichen Rahmen hält. Der Anwalt muss sich mit verschiedenen Gläubigern auseinandersetzen und diese auch gesondert anschreiben. Bei der ARGE muss er zudem vorab prüfen, ob eine wirksame Überleitung vorliegt.

Alles dies spricht dafür, hier von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. Anders würde es sich wohl verhalten, wenn die ARGE ihre Ansprüche an die Kindesmutter zurück abtritt und diese nunmehr sämtliche Ansprüche durch ihren Anwalt in eigenem Namen geltend macht.

Norbert Schneider

[8] AnwK-RVG/N. Schneider § 15 Rn 22 ff.

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