Die klagende Rechtsanwaltssozietät verlangt von den Beklagten, einem Ehepaar, Zahlung eines vertraglich vereinbarten Resthonorars aus der Verteidigung in einem Strafverfahren; die Beklagten begehren im Wege der Widerklage unter Berufung auf Wirksamkeitsmängel der Honorarabrede die teilweise Erstattung der von ihnen bereits gezahlten Vergütung. Zugrunde lag folgendes Mandat:
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die Beklagten ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Subventionsbetruges geführt. Am 26./30.3.2001 unterzeichneten die Beklagten gegenüber der Klägerin eine mit "Beratung/Verteidigung" überschriebene Honorarvereinbarung, durch die sie sich für die Übernahme ihrer Verteidigung zu einer Vergütung nach Stundensätzen verpflichteten; für Rechtsanwältin Dr. K. wurde als Verteidigerin der Beklagten zu 1) ein Stundensatz von 609,00 DM, für Rechtsanwalt H. als Verteidiger des Beklagten zu 2) ein Stundensatz von 987,00 DM vereinbart.
Die Staatsanwaltschaft warf den Beklagten vor, öffentliche Fördermittel in Höhe von nahezu 8 Mio. DM zum Aufbau eines Unternehmens erhalten, tatsächlich aber keine ordnungsgemäße Produktion, sondern unter Einsatz weitgehend wertloser Maschinen eine Scheinproduktion eingerichtet zu haben. Nach an verschiedenen Orten erfolgten Durchsuchungen wurden die Beklagten aufgrund eines Haftbefehls am 4.7.2001 in der Schweiz festgenommen und am 6.3.2002 nach Deutschland überstellt. Seitens der Verteidiger am 11. und 16.7.2001 eingelegte Haftbeschwerden sowie am 14. und 22.1.2002 gestellte Anträge auf Aufhebung der Haftbefehle blieben ohne Erfolg. Eine von den Verteidigern gegen die Haftfortdauer am 14.6.2002 bei dem BVerfG eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Auf der Grundlage der am 6.2.2002 von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage fand ab August 2002 die öffentliche Hauptverhandlung gegen die Beklagten statt. Nach Maßgabe einer am 20./27.8.2002 geschlossenen schriftlichen Honorarvereinbarung verpflichteten sich die Beklagten, für die Vertretung in der Hauptverhandlung durch die Rechtsanwälte Dr. K. und H. ein Pauschalhonorar von jeweils 100.000,00 EUR nebst Reisespesen zu bezahlen. Diese Abrede haben die Beklagten am 25.8.2003 unter Berufung auf eine widerrechtliche Drohung angefochten. Nach 30 Verhandlungstagen – wobei Rechtsanwältin Dr. K. an 28 Tagen und Rechtsanwalt H. an 27 Tagen anwesend war – wurde das Strafverfahren gegen die Beklagte zu 1) nach § 153 StPO und gegen den Beklagten zu 2) nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 25.000,00 EUR eingestellt.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern erwirkte gegen die Beklagten vor dem LG Schwerin einen Arrestbeschluss. Die Klägerin legte dagegen für die Beklagten Beschwerde ein. Der Streitwert dieses Verfahrens wurde auf 2.062.217 EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat den Beklagten aus der Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 einschließlich Kosten und Auslagen einen Betrag von 599.992,86 EUR und aus der Honorarvereinbarung vom August 2002 einschließlich Spesen einen Betrag von 255.932,68 EUR in Rechnung gestellt. Die Beklagten haben auf die Erstforderung eine Zahlung von 526.978,35 EUR erbracht. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin aus der Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 Restzahlung über 73.014,51 EUR und Begleichung des aus der Honorarvereinbarung vom 20./27.8.2002 offenen Betrages von 255.932,68 EUR, insgesamt also 328.947,19 EUR. Die Beklagten, welche die mit der Klägerin geschlossenen Honorarvereinbarungen für unwirksam erachten, begehren im Wege der Widerklage die Rückerstattung von 482.596,12 EUR.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 386.117,23 EUR stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage, wobei 5.109,05 EUR auf die Vereinbarung vom 26./30.3.2001 entfallen, in Höhe von 179.145,57 EUR und der Widerklage in Höhe von 238.183,21 EUR stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre im Berufungsrechtszug abgewiesenen Anträge weiter; die Klägerin wendet sich mit der Anschlussrevision gegen die Zurückweisung ihrer im Berufungsrechtszug geltend gemachten Ansprüche.