1. Die weitere Beschwerde des Verurteilten ist nicht zulässig und war deshalb zu verwerfen.
Gem. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG ist die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Zugelassen hat das LG die weitere Beschwerde jedoch nur, soweit die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des AG zurückgewiesen worden ist. Damit ist die Zulassung der weiteren Beschwerde auf eine solche der Staatskasse beschränkt.
Eine dergestalt eingeschränkte (teilweise) Zulassung der weiteren Beschwerde ist nicht zu beanstanden. Für die Zulassung der Revision in Zivilsachen ist anerkannt, dass diese grundsätzlich auf diejenige Prozesspartei beschränkt werden kann, zu deren Ungunsten die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage entschieden worden ist (vgl. BGH MDR 2002, 964 m. w. Nachw.). Dies hat auch für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zu gelten. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kammer die von ihr als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, ob die Anrechnung der vom Verurteilten geleisteten 300,00 EUR vorzunehmen ist oder nicht, zu Ungunsten der Staatskasse entschieden. Deshalb war es zulässig, auch nur für diese die weitere Beschwerde zuzulassen.
2. Die zulässige weitere Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet.
Zu Recht hat das LG durch die angegriffene Entscheidung den von dem Verurteilten an seine Pflichtverteidigerin gezahlten Gebührenvorschuss i.H.v. 300,00 EUR auf die von der Staatskasse verauslagten Pflichtverteidigergebühren i.H.v. 4.996,06 EUR angerechnet.
a) Nach § 58 Abs. 3 S. 1 RVG sind Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Straf- bzw. Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte jeweilige Instanz anzurechnen.
Gem. § 58 Abs. 3 S. 3 RVG erfolgt die Anrechnung oder Rückzahlung jedoch nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlung insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 RVG aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde.
Durch die genannten Bestimmungen sollen die Interessen des Rechtsanwalts und des Staates zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden.
Die überwiegende Ansicht in der Lit. teilt die vom LG vertretene Auffassung, dass nicht nur diejenigen Vorschüsse und Zahlungen auf die Pauschvergütung anzurechnen sind, die das Doppelte der Pauschvergütung übersteigen, sondern alle Zahlungen und Vorschüsse, die das Doppelte der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren übersteigen. (Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., § 58 Rn 61; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 58 Rn 65; Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 58 Rn 28; Burhoff/Volpert, RVG, 2. Aufl., § 58 Rn 27; a.A. – aber ohne Begründung – nur: OLG Köln, Beschl. v. 19.12.2008 – 2 Ws 626/08). Der Senat schließt sich der von der überwiegenden Ansicht in der Lit. und dem LG vertretenen Auffassung an. Für dieses Verständnis des § 58 Abs. 3 S. 3 RVG spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Eine Anrechnungsfreiheit bis zur Höhe der doppelten Pauschgebühr würde zudem den mit einer Pauschvergütung bedachten Pflichtverteidiger ungerechtfertigt begünstigen. Ferner entspricht nur diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers, was sich aus Folgendem ergibt: § 58 Abs. 3 S. 3 RVG ist an die Stelle des § 101 Abs. 2 BRAGO getreten, der in der zuletzt gültigen Fassung (per 30.6.2004) folgenden Wortlaut hatte: "Die Anrechnung oder Rückzahlung unterbleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese insgesamt weniger als den doppelten Betrag der ihm nach § 97 zustehenden Gebühr erhalten würde". In dieser Fassung existierte die Vorschrift seit Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 v. 24.6.1994 am 1.7.1994. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "Die Anrechnung oder Rückzahlung unterbleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese insgesamt weniger als den doppelten Betrag der ihm nach den §§ 97 und 99 zustehenden Gebühr oder Pauschvergütung erhalten würde." Infolge der dargestellten Änderung des § 101 Abs. 2 BRAGO durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994, in der § 99 BRAGO und damit die Pauschvergütung nicht mehr erwähnt wurde, war klargestellt, dass Vorschüsse und Zahlungen auf die Pauschvergütung nicht erst dann anzurechnen sind, wenn insgesamt das Doppelte der Pauschvergütung überschritten wird, sondern bereits dann, wenn sie zusammen mit der aus der Staatskasse zu zahlenden oder bereits gezahlten Vergütung das Doppelte der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren übersteigen (Schneider/Wolf, RVG, a.a.O.). An dieser bis zum Außerkrafttreten der BRAGO am 30.6.2004 geltenden Rechtslage hat § 58 Abs. 3 S. 3 RVG nichts geändert. Eine Änderung materiell-rechtlicher Art war mit dem Erlass des § 58 Abs. 3 RVG nicht beabsichtigt, denn aus den Materialien des Gesetzes (vgl. BT-Drucks 15/1971, 203) ergibt sich, dass Abs. 3 des § 58 RVG die Regelungen des § 101 A...