Rechtsanwalt Dr. F wurde im Verfahren 881 Js 7785/99 3 Kls jug. vom damaligen Angeklagten H K als Verteidiger beauftragt. Dies geschah nach der Verurteilung durch das LG Erfurt v. 23.5.2002 wegen zweifacher sexueller Nötigung – Vergewaltigung – sowie Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des AG Erfurt v. 1.2.1999 (Az 332 Js 32919/00 43 Ds) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten.
Dem Verteidiger wurde vom ehemaligen Angeklagten eine "Vollmacht zu seiner Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen sowie im Vorverfahren erteilt und zwar auch für den Fall seiner Abwesenheit zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO, mit der besonderen Befugnis: "... Anträge auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, Wiedereinsetzung, Haftentlassung, Strafaussetzung, Kostenfestsetzung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren und sonstige Anträge zu stellen ...""
Aufgrund dieser Vollmacht war der Verteidiger zunächst im Revisionsverfahren vor dem BGH tätig. An der erneuten Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des LG Erfurt v. 16.9.2003 nach teilweiser Aufhebung des o.g. Urteils durch den BGH hat der Verteidiger nicht teilgenommen. Weiterhin verteidigte er den ehemaligen Angeklagten im Strafvollstreckungsverfahren und wurde schließlich für diesen auch in zwei Wiederaufnahmeverfahren tätig. Die Staatsanwaltschaft Gera hatte zunächst unter dem 23.3.2004 die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Urteils des LG Erfurt v. 16.9.2003 zugunsten des H K beantragt. Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde am 16.8.2005 durch das LG Gera als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschl. v. 5.5.2006 zurück. Unter dem 27.2.2007 beantragte der Verteidiger seinerseits die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Beschluss des LG Gera v. 7.4.2008 (321 Js 11320/07 1 KLs (27)/11) wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens 130 (881) Js 7785/99 – 3 KLs jug, in welchem H K am 23.5.2002 durch die 3. Strafkammer des LG Erfurt der zweifachen sexuellen Nötigung (Vergewaltigung) sowie der Körperverletzung rechtskräftig für schuldig befunden und durch Urteil des LG Erfurt am 16.9.2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden ist, überwiegend als zulässig angesehen und die Unterbrechung der Strafvollstreckung angeordnet. Mit Beschl. v. 12.9.2008 ordnete das LG Gera in diesem Umfang die Wiederaufnahme des Verfahrens an und hob das Urteil des LG Erfurt v. 23.5.2002 auf, soweit der damalige Angeklagte der zweifachen sexuellen Nötigung (Vergewaltigung) schuldig gesprochen worden war und sprach ihn insoweit frei. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers/Angeklagten, einschließlich derjenigen des Revisions- und Wiederaufnahmeverfahrens wurden der Staatskasse auferlegt, soweit der Antragsteller/Angeklagte freigesprochen worden war.
Mit an das LG Gera gerichtetem Schriftsatz v. 23.10.2008 beantragte der Verteidiger, ihm "Pauschgebühren gem. § 99 Abs. 1 BRAGO bzw. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG für die Verteidigung des Angeklagten/Antragstellers vor dem LG Erfurt und dem Wiederaufnahmeverfahren, welches beim LG Gera anhängig war, zu bewilligen". Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage, ebenfalls gerichtet an das LG Gera, 1. Strafkammer, beantragte der Verteidiger die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Antragsstellers/Angeklagten für das Strafverfahren, das Strafvollstreckungsverfahren, sowie das Wiederaufnahmeverfahren.
Eine Kostenfestsetzung wurde vom zuständigen LG Erfurt zunächst mit Beschl. v. 31.8.2009 abgelehnt, auf die Beschwerde jedoch im Rahmen des Abhilfeverfahrens vorgenommen. Mit Beschl. v. 2.12.2009 wurden durch das LG Kosten i.H.v. 5.789,75 EUR festgesetzt. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wurde nicht angefochten.
Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung einer Pauschgebühr v. 23.10.2008 wurde die Akte dem Senat erstmals am 8.4.2010 vorgelegt und unter diesem Datum um Stellungnahme des Bezirksrevisors ersucht. Diese wurde unter dem 15.7.2010 mit dem Antrag abgegeben, den Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr als unzulässig zurückzuweisen.