Der Einzelrichter hat die Sache gem. § 42 Abs. 3 S. 2 RVG auf den Senat übertragen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. geboten ist. Der Senat hat sich zur Zulässigkeit des Antrag nach § 42 RVG erst in einem Fall geäußert und dabei entschieden, dass ein nach Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens gestellter Antrag nach § 42 RVG nicht zulässig ist. Dazu, ob ein gleichzeitig mit einem Kostenfestsetzungsantrag gestellter Antrag nach § 42 RVG nach rechtskräftigem Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens unzulässig wird, hat sich der Senat noch nicht geäußert. Dies ist – soweit ersichtlich – auch noch nicht Gegenstand der Rspr. anderer Oberlandesgerichte gewesen.
Mit dem Antrag v. 23.10.2008 macht der Antragsteller die Bewilligung von Pauschgebühren gem. "§ 99 Abs. 1 BRAGO bzw. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG für die Verteidigung des Angeklagten/Antragstellers vor dem LG Erfurt und im Wiederaufnahmeverfahren, welches beim LG Gera anhängig war", geltend.
Sowohl § 99 Abs. 1 BRAGO als auch § 51 Abs. 1 RVG betreffen Pauschgebühren des Pflichtverteidigers. Rechtsanwalt Dr. F wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt dem vormaligen Angeklagten bzw. dem Antragsteller im Wiederaufnahmeverfahren beigeordnet. Er war ausschließlich als Wahlverteidiger tätig.
Der Antrag v. 23.10.2008 ist aber dahin auszulegen, dass der Verteidiger die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG erstrebt.
Die Feststellung einer Pauschgebühr kommt dabei von vornherein nur insoweit in Betracht, als dem Verteidiger ein Vergütungsanspruch nach dem RVG zusteht. Einen Vergütungsanspruch nach dem RVG hat der Verteidiger – davon geht auch der Kostenfestsetzungsantrag v. 23.10.2008 zutreffend aus – zunächst für das Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer OLG im ersten Wiederaufnahmeverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft Gera. Dieser Anspruch nach dem RVG ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG, wonach dann, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist und der Rechtsanwalt in dem selben Rechtszug bereits tätig ist, die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen ist.
Schließlich besteht ein Gebührenanspruch nach dem RVG auch für das zweite Wiederaufnahmeverfahren. Auch wenn von der Vollmacht des damaligen Angeklagten 13.8.2002 bereits die Stellung von Wiederaufnahmeanträgen umfasst wird, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmeantrag v. 27.2.2007 ein neuer Auftrag zugrunde lag.
3. Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des Angeklagten im Beschwerderechtszug hinsichtlich des ersten Wiederaufnahmeverfahrens sowie für das zweite Wiederaufnahmeverfahren ist nicht (mehr) zulässig.
Der Senat hat bereits in seinem Beschl. v. 30.10.2007, 1 AR (S) 72/07, JurBüro 2008, 82, auf die Besonderheiten des Verfahrens zur Feststellung einer Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger hingewiesen:
Das Verfahren nach § 42 RVG ist – anders als es § 51 RVG für die Pauschgebühr des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts vorsieht – beschränkt auf die Feststellung der Höhe der Gebühr durch das OLG. Einwendungen, die zum Beispiel den Grund der Vergütungsforderung betreffen, werden in diesem Verfahren nicht geprüft (Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 42 Rn 18). Die Festsetzung der Vergütung unter Einschluss der Auslagen erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften in den darin vorgesehenen Verfahren (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 198). Gem. § 42 Abs. 4 RVG ist die Feststellung der Pauschgebühr durch das OLG für das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungsfeststellungsverfahren nach § 11 RVG und für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung sodann bindend. Damit soll vermieden werden, dass in einem dieser Verfahren nachträglich divergierende Entscheidungen ergehen. Zudem sollen die mit dieser Entscheidung befassten Stellen nicht mehr die Frage des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit entscheiden müssen, sondern können ihrer Entscheidung die Feststellung des OLG zugrunde legen, was der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dient (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 199). Die Pauschgebühr für den Wahlverteidiger wird deshalb nicht bewilligt, sondern nur festgestellt.
Die Folge der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung ist, dass der Wahlverteidiger die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen muss, indem die durch das OLG zu treffende Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann. Nur so kann nämlich in dem zweistufigen Verfahren zu einem vollstreckbaren Gebührentitel die festgestellte Pauschvergütung Bindungswirkung entfalten, können divergierende Entscheidungen vermieden und die angestrebte Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung erreicht werden (vgl. Senat, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das OLG Celle entschieden, dass die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG auch dann nicht zulässig ist, wenn der Wahlverteidiger bereits eine Kostenfestsetzung beant...