ZPO § 114 ZPO a.F. § 640e Abs. 1 FamFG §§ 27, 34 Abs. 1, 172 Abs. 1
Leitsatz
Wenn die Kindesmutter einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zur Wahrung ihrer eigenen Rechte auf Seiten des Kindes beitritt, ist die Rechtsverfolgung regelmäßig nicht mutwillig i.S.d. für Altverfahren noch anwendbaren Vorschrift des § 114 S. 1 ZPO, auch wenn sie keine weiteren Beiträge zur Prozessförderung leisten kann.
BGH, Beschl. v. 2.6.2010 – XII ZB 60/09
1 Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Anfechtung der vom Kläger anerkannten Vaterschaft für die Beklagte.
Die Beklagte wurde am 5.4.2006 geboren, als ihre Mutter und Nebenintervenientin noch mit einem anderen Mann verheiratet war. Mit Urteil des FamG v. 9.10.2006 wurde festgestellt, dass der – inzwischen rechtskräftig geschiedene – frühere Ehemann der Mutter nicht der Vater der Beklagten ist. Am 8.12.2006 erkannte der Kläger die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter an.
Mit der im Oktober 2007 eingegangenen Klage hat der Kläger die Vaterschaft angefochten und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht von ihm abstammt. Inzwischen hat das AG nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Abstammungsgutachtens mit Urt. v. 9.2.2009 festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist.
Schon vor der Beweisaufnahme war die Mutter mit Schriftsatz v. 8.5.2008 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hatte Prozesskostenhilfe beantragt. Das AG hat die begehrte Prozesskostenhilfe versagt; das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Mutter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das amtsgerichtliche Verfahren, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das OLG.
2 Aus den Gründen
Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08, FamRZ 2010, 357 m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1. Einem Nebenintervenienten kann nach seinem Beitritt ebenso wie einer Prozesspartei Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dabei ist das Gericht auf der Grundlage der persönlichen Verhältnisse des Streithelfers an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114, 115 ZPO und für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO gebunden (BGH, Beschl. v. 17.1.1966 – VII ZR 125/65, NJW 1966, 597; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.2.2008 – XI ZR 258/07). Das gilt auch für einen Nebenintervenienten in einer Kindschaftssache (jetzt Abstammungssache). Da die Mutter in dem Prozess des Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 640e ZPO a.F. zwingend zu beteiligen ist, unterscheidet sich ihre Stellung nach ihrem Beitritt zum Prozess insoweit nicht von derjenigen einer Partei des Rechtsstreits. Ihr ist deswegen wie einer Partei des Rechtsstreits und unter denselben Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das gilt auch für Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz. Auch in solchen Verfahren darf eine mittellose Partei nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits selbst aufbringen kann (BVerfG FamRZ 2002, 531, 532). Einem Nebenintervenienten im Vaterschaftsanfechtungsverfahren kann die begehrte Prozesskostenhilfe aber versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist (§ 114 ZPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt dann nicht vor (BVerfGE 9, 256; Staudinger/Rauscher, BGB, (2004), § 1600e Rn 103).
a) Streitig ist allerdings, ob der Beitritt der Mutter in einem Verfahren des Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft mutwillig ist, wenn keine konkrete Unterstützung der Prozesspartei möglich oder beabsichtigt ist.
aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, die durch den Beitritt der Mutter erfolgte Prozessführung sei mutwillig, wenn die Abstammung des Kindes nur durch ein Gutachten zu klären sei und die Nebenintervenientin keinen Einfluss auf den Prozess habe (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 485 und OLG Düsseldorf DAVorm 1982, 478). Die Prozessführung durch den Nebenintervenienten sei auch dann mutwillig, wenn das Kind im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft durch das sachkundige Jugendamt vertreten werde und deswegen eine zusätzliche Rechtsverfolgung durch die Mutter zur Wahrung der Rechte des Kindes nicht erforderlich sei (OLG Celle DAVorm 1993, 589 und OLG Hamm DAVorm 1991, 772). Der Mutter sei Prozesskostenhilfe stets zu versagen, wenn sie einem der Sache nach "unstreitigen" Ehelichkeitsanfechtungsprozess beitreten wolle, aber weder eigene...