Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch keine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Feststellungen des LG sind gem. § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit begründen. Auf die im angefochtenen Urteil niedergelegten und zutreffenden Entscheidungsgründe kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen:
1. Die Berufung i.H.v. 1.656,48 EUR nebst Nebenforderungen hat keinen Erfolg. Das LG hat die Klage auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.656,48 EUR für das außergerichtliche Vorgehen gegen die Volksbank H. als Vermittlerin der Beteiligung an den geschlossenen Immobilienfonds DG Immobilien-Anlage 26 und DG Immobilien-Anlage 30 zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung zu, da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen diese keinen gesonderten Vergütungsanspruch für das außergerichtliche Vorgehen gegen die Volksbank H. neben dem Vorgehen gegen die gleichfalls außergerichtlich in Anspruch genommene DZ-Bank AG hat, § 15 Abs. 1, 2 RVG.
Es kann offen bleiben, ob in dem Begehren des jeweiligen Ausgleichs für die außergerichtliche Geschäftsbesorgung gegenüber beiden in Anspruch Genommenen schon eine Obliegenheitsverletzung wegen des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 15 Abs. 1d, cc ARB 1975 zu sehen ist. Denn der Versicherungsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass nicht unnötig höhere Gebühren durch eine separate Inanspruchnahme von Anspruchsgegnern entstehen, soweit nicht erhebliche Interessen seinerseits entgegenstehen.
Denn es handelt sich, wie vom LG zutreffend begründet, um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn, § 15 Abs. 2 RVG, weshalb kein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Vergütung besteht.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin können für die außergerichtliche Inanspruchnahme der beiden in Betracht kommenden Anspruchsgegner – die Volksbank H. und die DZ-Bank AG – nur einmal die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV in Rechnung stellen, so dass die Beklagte auch nur in diesem, bereits gewährten, Umfang zur Deckung und Freistellung verpflichtet ist. Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts. Gem. § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG).
Wie das LG zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich um eine Angelegenheit gem. § 15 Abs. 2 RVG. "Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber erledigen soll. Maßgeblich ist hierfür nicht allein der Auftrag, sondern es ist nach den Umständen des Einzelfalles festzustellen, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, unabhängig davon, ob es sich um einen oder mehrere Aufträge handelt. Mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (BGH VersR 2008, 413 ff.).
Solange sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, auch wenn sie sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände beziehen, dieselbe Angelegenheit. Danach handelt es sich bei der außergerichtlichen Geschäftsbesorgung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wege einer Inanspruchnahme der Volksbank H. und der DZ-Bank AG um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn.
Die Abgrenzung, ob es sich um eine oder um mehrere Auftragsgegenstände handelt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, der diese unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse im Einzelfall vornimmt. Dabei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags entscheidend (BGH NJW 2004, 1043 f.; BGH NJW 1995, 1431 f.). Danach handelte es sich bei dem Begehren der Klägerin um den einheitlichen Auftrag, aufgrund des ihr entstandenen Schadens wegen Wertlosigkeit der Anlage gegen die – möglichen – Verantwortlichen Volksbank H. und DZ-Bank AG Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Die anwaltliche Tätigkeit hielt sich entgegen der Ansicht der Klägerin im gleichen Rahmen. Er sollte die Ansprüche seiner Mandantin zunächst außergerichtlich gegenüber den in Betracht kommenden Schuldnern geltend machen. Es kommt hierbei nicht darauf an, dass der Rechtsanwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen...