Dem Verurteilten war eine Rechtsanwältin zur Pflichtverteidigerin bestellt worden. Am 13.7.2006 wurde der Antragsteller als Vertreter für die verhinderte Rechtsanwältin für diesen Verhandlungstag als Pflichtverteidiger bestellt.

Hiernach rechnete der Antragsteller seine Pflichtverteidigergebühren für seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung i.H.v. insgesamt 570,72 EUR ab. Enthalten darin waren neben der Terminsgebühr i.H.v. 216,00 EUR die Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV i.H.v. 132,00 EUR, die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4112 VV i.H.v. 124,00 EUR und die Kostenpauschale nach Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die geltend gemachten Gebühren antragsgemäß fest und ordnete unter dem 28.8.2006 die Auszahlung an.

Gegen diese Festsetzung legte der Bezirksrevisor am 2.7.2007 Erinnerung ein. Er machte geltend, dass die bestellte Pflichtverteidigerin nur vorübergehend verhindert gewesen sei. Bei der Bestellung des Antragstellers als Pflichtverteidiger habe es sich lediglich um die Bestellung eines Vertreters für den Verhinderungszeitraum gehandelt. Dem Vertreter der Pflichtverteidigerin würden deshalb zwar die Terminsgebühr, nicht jedoch die Grund- und Verfahrensgebühr zustehen. Der Bezirksrevisor beantragte, die dem Antragsteller zustehende Vergütung deshalb anderweitig auf 250,56 EUR festzusetzen. Daraufhin hat die Rechtspflegerin die dem Antragsteller gegen die Landeskasse zustehenden Kosten unter Aufhebung der Festsetzung v. 18.8.2006 anderweitig auf 250,56 EUR festgesetzt und die Rückerstattung des gezahlten Differenzbetrages i.H.v. 320,16 EUR an die Landeskasse verlangt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Einzelrichter hat die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil Klärungsbedarf besteht, ob die bisherige Rspr. des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 22.5.2008 – 2 Ws 306/07) fortgeführt werden soll. Anlass dazu geben die seitdem ergangenen abweichenden Entscheidungen des OLG Karlsruhe v. 16.7.2008 (NJW 2008, 2935) und des OLG München v. 23.10.2008 (NStZ-RR 2009, 32).

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

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