Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Erinnerung des Bezirksrevisors ist nicht verfristet.
Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nicht fristgebunden. Das ergibt sich aus § 56 Abs. 2 S. 1 RVG. Denn danach gilt im Verfahren über die Erinnerung § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7 und Abs. 8 RVG entsprechend. Auf § 33 Abs. 3 RVG, der in seinem S. 3 bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist, ist für das Verfahren über die Erinnerung nicht Bezug genommen. Soweit früher andere Auffassungen vertreten worden sind, hat der Gesetzgeber durch die Änderung des § 56 Abs. 2 S. 1 RVG mit dem Justizkommunikationsgesetz v. 22.3.2005 klargestellt, dass für das Verfahren über die Erinnerung § 33 Abs. 3 RVG keine Anwendung findet. Daher sind heute frühere entgegenstehende Auffassungen überwiegend aufgegeben worden (vgl. OLG Frankfurt RVGreport 2007, 100; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 56 Rn 7; Hartmann, KostG, 9. Aufl., § 56 RVG Rn 6; Schmahl, in: Riedl/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 56 Rn 5; Hartung, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 56 Rn 11). Die Entscheidung des OLG Koblenz v. 23.6.2005 (NStZ-RR 2005, 391) beruht offensichtlich auf der früheren Rechtslage und dürfte überholt sein.
2. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse ist auch nicht verwirkt.
Grundsätzlich ist eine Nach- oder Rückforderung von Anwaltsgebühren dann nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung so lange verzögert wird, dass die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben. Dabei wird für Rückforderungen der Staatskasse überwiegend vertreten, dass der Justiz eine längere Frist zu gewähren ist, weil die Akten dem Bezirksrevisor oft erst längere Zeit nach Abschluss des Verfahrens zugeleitet werden. Deshalb wird überwiegend angenommen, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG erst mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres erlischt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1991, 1462; OLG Koblenz AnwBl 1983, 323; Rpfleger 1993, 290; FamRZ 1999, 1362; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 441; OLG Celle JurBüro 1993, 1324, sämtlich zu § 7 GKG a.F.; Schmahl a.a.O., Rn 31; Hartung a.a.O., Rn 12).
Dem schließt sich der Senat an. Die entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG überzeugt, weil der Gesetzgeber in dieser Vorschrift einen vergleichbaren Fall geregelt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass für Fälle der hier vorliegenden Art eine grundlegend abweichende Beurteilung gerechtfertigt wäre. Die hier vertretene Ansicht dürfte auch von Verfassung wegen nicht zu beanstanden sein (vgl. BVerfG JurBüro 1993, 1325).
3. In der Sache selbst hält der Senat an seiner bisherigen Rspr. fest.
Die angefochtene Entscheidung geht zu Recht davon aus, dass der Antragsteller in der Hauptverhandlung nicht als zweiter Pflichtverteidiger, sondern als Vertreter der verhinderten Pflichtverteidigerin beigeordnet worden ist. Das folgt mindestens aus den Umständen. Der Antragsteller ist ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung für den "heutigen Tag" als Pflichtverteidiger bestellt worden. Der sich dazu verhaltende Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung lässt keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller als Vertreter der verhinderten Pflichtverteidigerin und nicht etwa als weiterer Pflichtverteidiger neben dieser bestellt worden ist. Die Vertretung des Pflichtverteidigers durch einen anderen Verteidiger ist nach wohl weitgehend einhelliger Meinung zulässig, zumindest dann, wenn der andere Verteidiger dem Angeklagten vorübergehend beigeordnet wird (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2008 – 2 Ws 365/08; KG NStZ-RR 2005, 327; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 142 Rn 15). Die entgegenstehende Auffassung der OLG Karlsruhe und München (jeweils a.a.O.) teilt der Senat nicht. Soweit diese damit begründet werden, die StPO sehe nicht vor, dass der für den verhinderten Pflichtverteidiger Beigeordnete als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis miteinbezogen werde, überzeugt dies den Senat nicht. Richtig ist, dass der als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers beigeordnete Verteidiger gegenüber sämtlichen Verfahrensbeteiligten alle strafprozessualen Rechte und Pflichten eines Verteidigers hat. Eine Einschränkung in dieser Hinsicht ist nicht möglich (vgl. OLG Celle a.a.O.). Daraus folgt jedoch nicht, dass diese umfassende Stellung des vertretenden Verteidigers nicht auf die Zeit der Verhinderung des Pflichtverteidigers beschränkt sein könnte. Andernfalls müsste in Fällen kurzfristiger Verhinderungen eines Pflichtverteidigers stets ein weiterer Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren beigeordnet werden. Das ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zwar wird dies in bestimmten Fällen für zulässig oder sogar für geboten erachtet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 141 Rn 1 ff. m. w. Nachw.). Damit sind aber nicht Fälle wie der vorliegende gemeint.
Gebührenrechtlich hat die Beiordnung eines ande...