- Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nicht fristgebunden.
- Grundsätzlich ist eine Nach- oder Rückforderung von Anwaltsgebühren dann nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung so lange verzögert wird, dass die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben.
- Das Erinnerungsrecht der Staatskasse erlischt jedoch in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres.
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