Die Klägerin beanstandet die im Kostenfestsetzungsbeschluss v. 21.9.2009 zugunsten des Beklagten zu 2) festgesetzten Fotokopierkosten i.H.v. 1.351,45 EUR.
Hintergrund des Rechtsstreits war ein Bauprozess mit vielen Beteiligten. Im Rahmen des Rechtsstreits hatte die Klägerin dem jetzigen Beklagten zu 2) mit Schriftsatz v. 21.10.2004 den Streit verkündet. In der Streitverkündungsschrift wurde nicht nur der Sachverhalt und der Verfahrenstand dargestellt, sondern auch sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen der Klägerin sowie der jetzigen Beklagten zu 1) und damaligen alleinigen Beklagten sowie die Verfügungen des Gerichts in Ablichtung beigefügt. Da es beim Klägervertreter hinsichtlich der ersten Streitverkündung zu Unsicherheiten kam, erfolgte eine weitere Streitverkündung gegenüber dem Beklagten zu 2) mit Schriftsatz v. 18.7.2006, der nochmals die bereits mit der ersten Streitverkündung versandten Schriftsätze von Kläger und Beklagter beigefügt waren sowie die weiteren bis zum 18.7.2006 gewechselten Schriftsätze. Beigefügt waren ebenfalls Verfügungen des Gerichts, die Schriftsätze der dem Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt bereits beigetretenen Streitverkündeten A und C GmbH, eines weiteren nicht beigetretenen Streitverkündeten sowie Ablichtung der Sachverständigengutachtens und der hierzu ergangenen Schreiben des Sachverständigen. Mit Schriftsatz v. 22.8.2006 zeigte der jetzige Vertreter des Beklagten zu 2) seine Vertretung an und teilte mit Schriftsatz v. 12.9.2006 den Beitritt zum Rechtsstreit mit. Mit Schriftsatz v. 9.3.2007 erweiterte die Klägerin die Klage auf den bisherigen Streitverkündeten, der nunmehr zum Beklagten zu 2) wurde. Dieser reichte mit Schriftsatz v. 18.4.2007 eine 18-seitige Klageerwiderung ein, der Anlagen im Umfang von 29 Seiten beilagen. Mit Schriftsatz v. 23.4.2007 verkündete der Beklagte zu 2) seinerseits zwölf Parteien den Streit, wobei es sich bei dem Streitverkündeten zu 6) um die Beklagten zu 1) handelt, die Streitverkündeten zu 7) und 9) waren dem Rechtsstreit bereits beigetreten. Mit Urteil des LG wurde die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen und der Klägerin insoweit die Kosten auferlegt.
Mit dem Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Beklagte zu 2) für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten nach Nr. 7000 VV einen Betrag von 1.371,10 EUR, wobei er diesen Betrag mit Schriftsatz v. 7.12.2007 um 8,10 EUR, 4,35 EUR und 7,20 EUR reduzierte und daher insgesamt Fotokopierkosten i.H.v. 1.351,45 begehrt. Diese schlüsselt er im Einzelnen wie folgt auf:
Aktenkopie bei Akteneinsicht |
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846 Seiten |
Klageerwiderung v. 18.4.2007 |
4 x 18 Seiten |
72 Seiten |
Anlagen zur Klageerwiderung |
3 x 29 Seiten |
87 Seiten |
Streitverkündung v. 23.4.2007 |
26 x 11 Seiten |
286 Seiten |
Klageerwiderung v. 18.4.2007 für Streitverkündete zu 7) und 9) |
2 x 18 Seiten |
36 Seiten |
Anlagen zur Streitverkündung v. 23.4.2007 |
9 x 846 Seiten |
7.614 Seiten |
Summe |
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9.024 Seiten |
Davon sind 50 Seiten mit 0,50 EUR/Seite und 8.974 Seiten mit 0,15 EUR/Seite berechnet.
Das LG berücksichtigte Fotokopierkosten i.H.v. 1.351,45 EUR (8858 Seiten) und setzte entsprechend fest. Dagegen legte der Beklagte zu 2) sofortige Beschwerde ein, mit der er sich gegen die Festsetzung der Kopierkosten wendet. Zur Begründung führt er aus, dass es nicht erforderlich sei, die Gerichtsakten abzulichten. Ein irgendwie gearteter Ermessenspielraum des Anwalts bei der Herstellung der Kopien sei nicht dargelegt. Demgegenüber macht der Beklagte zu 2) gelten, dass die Mandatsübernahme erst im laufenden Verfahren erfolgt sei, und daher eine Information über den Verfahrensstand, zu der auch die Kopie der Gerichtsakte erforderlich gewesen sei, notwendig gewesen sei. Die Kopien hätten im Übrigen auch den zwölf Streitverkündungen v. 23.4.2007 gedient. So sei im Rahmen der Streitverkündung nicht nur die jeweilige Lage des Rechtsstreits mitzuteilen, sondern zugleich eine Kopie der Gerichtsakte zur Information beizufügen.
Das LG half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem OLG zur Entscheidung vor. Die Beschwerde hatte überwiegend Erfolg.